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KURZ GEFASST: DAS ändert sich im Jahr 2018

In diesem Beitrag erfahren Sie die wesentlichen Änderungen aus den Bereichen Recht und Steuern ab dem Jahr 2018. Und DAS ändert sich… Geringwertige Wirtschaftsgüter: Grenzen werden drastisch erhöht

7 Min LesezeitAktualisiert: 2017-12-19Empfohlen

In diesem Beitrag erfahren Sie die wesentlichen Änderungen aus den Bereichen Recht und Steuern ab dem Jahr 2018.

Und DAS ändert sich…

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Grenzen werden drastisch erhöht

Im Hinblick auf sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) wurden nicht nur die Grenzen angehoben, sondern gleichzeitig auch die Dokumentationspflichten gelockert. Als GwG gelten ab dem 01.01.2018 alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 800,– € netto (bisher: 410,– € netto).

Das bedeutet, dass alle Wirtschaftsgüter, die im Sinne dieser Regelung als geringwertig einzustufen sind und ab dem 01.01.2018 angeschafft werden, sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden dürfen.

Auch wurde hinsichtlich der Dokumentation eine Vereinfachungsregelung geschaffen, nach der alle Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 250,– € netto nicht mehr in ein gesondertes Verzeichnis aufgenommen werden müssen.

Vorsicht: unangekündigte Kassennachschau erlaubt

Das sogenannte „Kassengesetz“ stellt eine wichtige Änderung für alle Betriebe mit Bargeldgeschäften dar. Bereits ab dem 01.01.2017 mussten Betriebe mit Registrierkassen ihre elektronischen Registrierkassen aufrüsten. Nunmehr ermöglicht das Gesetz ab dem 01. Januar 2018 eine unangemeldete Kassenschau, bei der die Finanzämter Betriebe ohne Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten kontrollieren können. Zusätzlich dürfen und sollen im Vorfeld anonyme Testkäufe durch die Prüfer durchgeführt werden.

Wichtig: Sie sollten ab dem 01.01.2018 alle Organisationsunterlagen, die die Kasse betreffen (z.B. Bedienungsanleitungen, Programmier- und Einrichtungsprotokolle, etc.), vorsorglich griffbereit haben, da der Prüfer diese im Rahmen der Kassennachschau verlangen wird.

Zu diesem Thema hatten wir unsere Mandanten bereits ausführlich im Rahmen mehrerer Seminarveranstaltungen aufgeklärt- zuletzt durch einen aktiven Betriebsprüfer. Seminar verpasst? Gern senden wir Ihnen die entsprechenden Seminarunterlagen bei Bedarf zu, melden Sie sich einfach kurz in unserem Sekretariat.

Steuerfreibeträge werden nochmals angehoben

Im Jahr 2018 steigen der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld weiter.

Der Grundfreibetrag wird von € 8.820,00 auf € 9.000,00, also um € 180,00 angehoben.

Der Kinderfreibetrag wird um € 72,00 erhöht und steigt demnach von € 4.716,00 auf € 4.788,00.

Das Kindergeld für das 1. und 2. Kind steigt um € 2,00, so dass es ab 2018 € 194,00 beträgt.

Das Kindergeld für das 3. Kind wird auf € 200,00 erhöht und für das 4. und jedes weitere Kind wird künftig ein Kindergeld von € 225,00 gezahlt. Bemerkbar machen wird sich die Erhöhung der Freibeträge grundsätzlich aber erst in Ihrer Einkommensteuererklärung 2018.

Weniger Belege für das Finanzamt

Ab dem Jahr 2018 (gilt für Steuererklärungen ab 2017) müssen viele Belege nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden.

Neue Frist für Freistellungsaufträge bei Kapitalerträgen

Bisher mussten Freistellungsaufträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen immer im laufenden Jahr gestellt werden. Diese Frist wurde nun seitens der Finanzverwaltung verlängert, so dass Sie ab 2018 grundsätzlich immer bis zum 31.01. des Folgejahres Zeit haben. Somit kann der Antrag zum Beispiel für 2017 noch bis zum 31.01.2018 nachgeholt oder für das vergangene Jahr geändert werden. Das hat den Vorteil, dass das Freistellungsvolumen künftig optimaler verteilt werden kann, was insbesondere bei mehreren Bankverbindungen sinnvoll sein kann. Allerdings dürfen die Banken jeweils selbst entscheiden, ob sie sich dieser „Fristverlängerung“ anschließen oder ob sie die bisherige Frist beibehalten. Daher raten wir dringend, ihre Bank(en) anzusprechen, um in Erfahrung zu bringen, ob diese sich der Neuregelung tatsächlich anschließt/ anschließen.

Investmentfonds: Anleger müssen neue Steuerregeln beachten

Das Besteuerungssystem für Publikumsfonds ändert sich ab dem 01.01.2018 in wesentlichen Punkten.

Automatische Steuerklassenkombination IV/IV bei frisch vermählten Paaren

Ab dem 01.01.2018 werden alle Paare nach der Hochzeit direkt der Steuerklasse IV/IV zugeordnet, und zwar unabhängig davon, ob beide Partner berufstätig sind oder nicht. Daher raten wir allen frisch vermählten Paaren dringend dazu, überprüfen zu lassen, ob diese Steuerklasse überhaupt die günstigstes für sie ist. Bitte sprechen Sie uns in Zweifelsfällen an, gern berechnen wir für Sie die günstigste Steuerklassenwahl.

Gesetzlicher Mindestlohn

Ab dem Jahr 2018 gibt es keine Ausnahmen mehr und der gesetzliche Mindestlohn gilt in allen Branchen, für die es keine allgemeinverbindlichen Branchen-Mindestlöhne gibt. Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind dann nicht mehr zulässig.

Die Branchen-Mindestlöhne werden von Ge­werkschaften und Arbeitgebern in einem Tarif­vertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeinverbindlichen Branchen-Mindestlöhne sind im Allgemeinen höher als der gesetzliche Mindestlohn und gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind.

Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle 2 Jahre neu festgelegt und beträgt auch im Jahr 2018 € 8,84. Erst zum 01.01.2019 kann der Mindestlohn wieder erhöht werden. Dazu wird im Laufe des Jahres 2018 die Mindestlohn-Kommission einen Vorschlag bezüglich der Höhe des Mindestlohnes an die Bundesregierung richten.

Mutterschutzgesetz im Jahr 2018 erneut erweitert

Das neue Mutterschutzgesetz ist zum Teil schon im Jahr 2017 in Kraft getreten. Im Jahr 2018 sollen nun unter anderem die Schutzfristen vor und nach der Geburt des Kindes auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten. Insgesamt verbessert das neue Gesetz den Kündigungsschutz und verpflichtet die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen nun deutlicher so zu gestalten, dass eine Schwangerschaft sich nicht negativ auf die Berufstätigkeit auswirkt. Darüber hinaus gilt ein neues Genehmigungsverfahren für Nachtarbeit.

Datenschutzgrundverordnung

Ab Mai 2018 gilt europaweit eine neue Datenschutzgrundverordnung. Durch diese soll das Datenschutzrecht innerhalb Europas vereinheitlicht werden, um dem Einzelnen mehr Kontrolle über seine Daten zu verschaffen.

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente steigt ab Januar 2018. Wer künftig von Erwerbsminderungsrente betroffen ist, wird schrittweise bis 2024 eine durchschnittlich bis zu 7 Prozent höhere Erwerbsminderungsrente erhalten. Darüber hinaus wird die „Zurechnungszeit“ schrittweise um 3 Jahre verlängert. Bisher war es so, dass man bei der Beziehung von Erwerbsminderungsrente so behandelt worden ist, als wäre man bis zu einem Alter von 62 Jahren voll erwerbstätig gewesen. Zukünftig steigt diese „Zurechnungszeit“ auf 65 Jahre.

Neues Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz soll künftig auch Mitarbeitern in kleinen Betrieben und Beschäftigten mit geringem Einkommen Zugang zu Betriebsrenten verschaffen. Es soll dazu beitragen, Betriebsrenten in kleinen Betrieben attraktiver und stärker zu verankern und damit Geringverdiener vor Altersarmut zu schützen.

Im Rahmen dieses Gesetzes wurde zum Beispiel folgendes beschlossen:

  • Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages im Rahmen der betrieblichen AltersversorgungSofern Sie etwaige Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung leisten möchten, sprechen Sie bitte unsere Lohnabteilung an, die Ihnen gern detaillierte Auskünfte für Ihren Einzelfall gibt.

  • Hintergrund: Bisher konnten bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Zusätzlich gab es für Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, eine weitere Steuerfreistellung in Höhe von € 1.800,–. Dieser Betrag entfällt zwar ab 2018, allerdings werden dafür bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gestellt. Bitte beachten Sie, dass steuerfreie Einzahlungen nicht zwingend auch in voller Höhe sozialversicherungsfrei gestellt werden. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bleibt es für die Sozialversicherungsfreiheit bei der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze von 4%.

  • Förderbetrag für Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bestimmter Arbeitnehmer

  • Das Gesetz sieht zudem einen neuen Förderbetrag vor, um den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 2.200,– € zu unterstützen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber 30% des Arbeitgeberanteils zur betrieblichen Altersvorsorge von der Lohnsteuer-Anmeldung absetzen. Der AG-Zuschuss muss mind. 240,– €, max. 480,– € pro Kalenderjahr betragen. Der Förderbetrag liegt somit zwischen 72,– € bis 144,– € jährlich.

  • Erhöhung der Grundzulage bei der Riester-RenteAußerdem wurde für betriebliche sowie private Riester-Verträge in der Auszahlungsphase die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung abgeschafft. Somit findet keine Doppelverbeitragung mehr statt.  Unternehmen mit monatlich variablen Entgelten können die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Werte des Vormonats schätzen, damit der Fälligkeitstermin für die Meldung und Zahlung der Beiträge fristgerecht erfolgen kann (Stichtag für Zahlungen: drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Monats).Die Differenz zum tatsächlich abzuführenden Wert ist dann einfach im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen.

  • Diese Vereinfachung wurde bereits 2017 auf alle Unternehmen ohne Einschränkung ausgeweitet.

  • Vereinfachtes Verfahren hinsichtlich des Schätzverfahrens für Sozialversicherungsbeiträge

  • Die Grundzulage bei der Riester-Rente ist seit dem Jahr 2008 unverändert. Ab 2018 wird diese nun von 154,– auf 175,– € angehoben. Achtung; Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug des unmittelbar Riester-Berechtigten beträgt allerdings, wie bisher, 2.100,– €, wodurch der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Steuererklärung jedoch gleichzeitig geringer ausfällt.

AUS für den 500,– €-Schein

Die Europäische Zentralbank stellt die Ausgabe des 500,– €-Scheins zum Ende des Jahres ein. Die Abschaffung war bereits 2016 beschlossen. Keine Panik: Der Wert vorhandener Scheine soll natürlich unbegrenzt behalten werden.

Private Bauherren erhalten mehr Rechte

Ab dem 01. Januar 2018 gelten strengere Pflichten für (Bau-)Unternehmen. Zum Beispiel müssen Firmen privaten Bauherren detailliertere Baubeschreibungen als bisher aushändigen, damit die Hausbauer verschiedene Angebote besser vergleichen und im Rahmen etwaiger Streitigkeiten Beweise vorlegen können. Weiterhin müssen verbindliche Angaben zur Fertigstellungszeit gemacht werden. Übrigens dürfen Bauverträge von privaten Bauherren innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Neue europaweite Regelungen zum Zahlungsverkehr

Ab dem 13. Januar 2018 gelten neue, europaweit einheitliche, Regelungen zum Zahlungsverkehr. Danach haften Bankkunden zum Beispiel bei Missbrauch ihrer Bank- oder Kreditkarten oder bei durch Online-banking entstandene Schäden nur noch bis zu maximal 50,– €.

Zudem dürfen Online-Händler nach diesen Regelungen keine gesonderten Gebühren mehr für Zahlungen mit der Kreditkarte verlangen. Vorschau: Ab November 2018 werden Echtzeitüberweisungen in der Eurozone möglich.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welche neuen Wertgrenzen gelten ab 2018 für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)?

    Ab dem 01.01.2018 gelten selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowert von 800 Euro als GwG (vorher 410 Euro) und können sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Zusätzlich wurde die Dokumentationspflicht gelockert: Wirtschaftsgüter bis 250 Euro netto müssen nicht mehr in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden.

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  • Was bedeutet die unangekündigte Kassennachschau ab 2018 für Betriebe mit Bargeldgeschäften?

    Seit dem 01.01.2018 dürfen Finanzämter Betriebe mit Bargeldgeschäften ohne Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten kontrollieren. Auch anonyme Testkäufe durch Prüfer im Vorfeld sind zulässig. Betriebe sollten alle kassenbezogenen Organisationsunterlagen wie Bedienungsanleitungen sowie Programmier- und Einrichtungsprotokolle griffbereit halten.

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  • Wie haben sich Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld 2018 verändert?

    Der Grundfreibetrag steigt 2018 von 8.820 auf 9.000 Euro, der Kinderfreibetrag von 4.716 auf 4.788 Euro. Das Kindergeld erhöht sich um 2 Euro pro Monat: 194 Euro für das 1. und 2. Kind, 200 Euro für das 3. Kind und 225 Euro für jedes weitere Kind. Die Auswirkungen zeigen sich erst in der Einkommensteuererklärung 2018.

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  • Bis wann können Freistellungsaufträge für Kapitalerträge ab 2018 gestellt werden?

    Ab 2018 können Freistellungsaufträge grundsätzlich bis zum 31.01. des Folgejahres rückwirkend gestellt oder geändert werden. So lässt sich das Freistellungsvolumen nachträglich optimal auf mehrere Bankverbindungen verteilen. Allerdings entscheidet jede Bank selbst, ob sie diese Fristverlängerung anwendet, daher empfiehlt sich eine Rückfrage bei der jeweiligen Bank.

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  • Welche Steuerklasse erhalten frisch verheiratete Paare ab 2018 automatisch?

    Ab dem 01.01.2018 werden alle Paare nach der Hochzeit automatisch der Steuerklassenkombination IV/IV zugeordnet, unabhängig davon, ob beide Partner berufstätig sind. Da dies nicht immer die günstigste Variante ist, sollte die Steuerklassenwahl individuell geprüft und gegebenenfalls geändert werden.

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  • Welche Änderungen bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 bei der steuerfreien Einzahlung?

    Der steuerfreie Höchstbetrag für Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung steigt auf bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegenzug entfällt die bisherige zusätzliche Steuerfreistellung von 1.800 Euro für Verträge ab 2005. Wichtig: Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt weiterhin auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

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