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Künstlersozialabgabe 2020 bleibt auch weiterhin unverändert

Künstlersozialabgabe 2020 bleibt auch weiterhin unverändert Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird, im dritten Jahr in Folge, auch im Jahr 2020 weiterhin unverändert bleiben. Das geht aus dem Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung

1 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12Empfohlen

Künstlersozialabgabe 2020 bleibt auch weiterhin unverändert Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird, im dritten Jahr in Folge, auch im Jahr 2020 weiterhin unverändert bleiben. Das geht aus dem Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hervor. Der unveränderte Satz resultiert nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus der intensiveren Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse. Immer mehr Unternehmen, die abgabepflichtig sind, kommen ihrer Abgabepflicht nach. Zwischen 2015 und 2019 wurden rund 80.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Viele Unternehmer glauben, dass die Künstlersozialabgabe sie nicht betrifft. Hier drohen Nachzahlungen bei der Sozialversicherungsprüfung. Denn nicht nur künstlerische oder publizistische Selbständige sind abgabepflichtig, sondern auch Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Nähere Informationen hierzu, können Sie gerne bei uns erfragen. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen. Die KSK stockt die Beträge aus einem Zuschuss des Bundes (20%) und durch die Künstlersozialabgaben der Unternehmen (30%), die wie o. g. künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, auf. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie hoch ist der Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe 2020?

    Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2020 unverändert 4,2 Prozent. Damit bleibt der Satz das dritte Jahr in Folge stabil. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

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  • Welche Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet?

    Abgabepflichtig sind nicht nur künstlerische oder publizistische Selbständige selbst, sondern vor allem Unternehmen, die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und verwerten. Diese Unternehmen müssen am gesetzlich geregelten Meldeverfahren der Künstlersozialkasse teilnehmen. Viele Unternehmer unterschätzen ihre Pflicht und riskieren dadurch Nachzahlungen bei Sozialversicherungsprüfungen.

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  • Wie finanziert sich die Künstlersozialversicherung?

    Selbständige Künstler und Publizisten zahlen, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte der fälligen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst. Die übrigen 50 Prozent werden durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgaben der verwertenden Unternehmen (30 Prozent) finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird dabei als Umlage erhoben.

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  • Welche Leistungen erhalten Künstler über die Künstlersozialversicherung?

    Über die KSK sind rund 190.000 selbständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert. Ihnen steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog dieser Sozialversicherungszweige zu. Sie sind damit ähnlich abgesichert wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer.

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  • Welche Risiken bestehen bei Missachtung der Künstlersozialabgabepflicht?

    Unternehmen, die abgabepflichtige Leistungen in Anspruch nehmen, ohne sich bei der Künstlersozialkasse zu melden, müssen mit Nachzahlungen im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung rechnen. Zwischen 2015 und 2019 wurden durch verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Rentenversicherung und KSK rund 80.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Eine frühzeitige Prüfung der Abgabepflicht ist daher dringend zu empfehlen.

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