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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder für Eltern von der Steuer absetzbar ?

Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernehmen, können diese als eigene Beiträge steuerlich geltend machen. In dem Rechtsstreit machten Eltern ihres in Berufsausbildung befindlichen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder für Eltern von der Steuer absetzbar ?
1 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12Empfohlen

Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernehmen, können diese als eigene Beiträge steuerlich geltend machen.

In dem Rechtsstreit machten Eltern ihres in Berufsausbildung befindlichen Kindes die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend.

Der Anspruch wurde mit dem Argument begründet, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.

Dazu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der steuerliche Abzug voraussetzt, dass die Eltern dem Kind die Beiträge auch tatsächlich zahlen oder erstattet haben.

Bei der Gewährung von Naturalunterhalt ist dies nicht gegeben.

BFH vom 13.03.2018 – X R 25/15

Bildrechte: photocase Hellfirez

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Können Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes als Sonderausgaben absetzen?

    Ja, Eltern können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes als eigene Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist eine bestehende Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Der Abzug erfolgt im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung der Eltern.

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  • Reicht Naturalunterhalt aus, um die Versicherungsbeiträge des Kindes steuerlich abzusetzen?

    Nein, die bloße Gewährung von Naturalunterhalt (z.B. freie Kost und Logis im Elternhaus) genügt nicht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15) entschieden, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben müssen, um sie absetzen zu können.

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  • Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit Eltern die KV-/PV-Beiträge des Kindes absetzen können?

    Die Eltern müssen die Beiträge dem Kind tatsächlich in Geld erstattet oder direkt gezahlt haben. Eine rein rechnerische Verrechnung mit Naturalunterhalt reicht nicht aus. Es empfiehlt sich, die tatsächliche Zahlung oder Erstattung nachweisbar zu dokumentieren.

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  • Was hat der BFH im Urteil X R 25/15 vom 13.03.2018 konkret entschieden?

    Der BFH hat entschieden, dass Eltern die vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nur dann als eigene Sonderausgaben abziehen dürfen, wenn sie diese Beträge dem Kind auch tatsächlich erstattet oder gezahlt haben. Die Gewährung von Naturalunterhalt erfüllt diese Voraussetzung nicht.

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  • Gilt der Sonderausgabenabzug auch für Beiträge, die direkt vom Lohn des Kindes einbehalten wurden?

    Grundsätzlich ja, sofern die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und dem Kind die einbehaltenen Beiträge tatsächlich erstatten. Werden die Beiträge dem Kind nicht in Geld zurückerstattet, bleibt nur dem Kind selbst der Abzug in seiner eigenen Steuererklärung möglich.

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