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Kosten für Entmüllung eines "Messie-Hauses" mindern nicht die Erbschaftsteuer

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. 7 K 1377/14) hat der 7. Senat entschieden, dass Kosten für die Entmüllung eines zum Nachlass gehörenden Hauses keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten darstellen, sondern

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Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. 7 K 1377/14) hat der 7. Senat entschieden, dass Kosten für die Entmüllung eines zum Nachlass gehörenden Hauses keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten darstellen, sondern als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig sind. Der Kläger ist als Neffe seines verstorbenen Onkels dessen Erbe geworden. Zum Nachlass gehörte u. a. das vom Erblasser zu dessen Lebzeiten selbst genutzte Wohnhaus, das nach dessen Tod zu einem Preis von ca. 56.000 Euro veräußert wurde. Weil der Erblasser ein sog. “Messie” war, musste das Haus vor der Veräußerung aufwändig entmüllt werden, wofür Kosten von insgesamt 17.569 Euro angefallen sind. Das Finanzamt lehnte es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ab, diese Entmüllungskosten in Abzug zu bringen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Entmüllungskosten seien dem Kläger weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs entstanden. Vielmehr gehören diese Kosten nach Ansicht des Senats zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Dass das zugemüllte Grundstück nicht ohne vorherige Entmüllung vom Erben sinnvoll genutzt werden konnte, mag zwar ein tatsächliches Hindernis für den späteren Verkauf gewesen sein. Dieser Zustand habe jedoch den Erben nicht daran gehindert, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Entmüllungskosten eines geerbten Hauses als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

    Nein. Nach dem Urteil des FG vom 18.12.2014 (Az. 7 K 1377/14) gehören Entmüllungskosten eines zum Nachlass gehörenden Hauses nicht zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG. Sie stellen vielmehr nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung dar.

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  • Warum gelten Entmüllungskosten als Kosten der Nachlassverwaltung und nicht als Erwerbskosten?

    Die Kosten entstehen weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs. Der Erbe konnte das Grundstück rechtlich auch im zugemüllten Zustand antreten; die Entmüllung diente lediglich der späteren Nutzung oder Verwertung und damit der laufenden Verwaltung.

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  • Welche Nachlasskosten sind erbschaftsteuerlich grundsätzlich abzugsfähig?

    Abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, etwa Beerdigungskosten, Erbscheinkosten oder Kosten der Nachlassregulierung. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten der Verwaltung des Nachlasses.

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  • Spielt es eine Rolle, dass die Entmüllung für den Verkauf des Hauses notwendig war?

    Nein. Auch wenn die Entmüllung faktisch Voraussetzung für eine sinnvolle Nutzung oder den Verkauf des Grundstücks war, ändert dies an der erbschaftsteuerlichen Einordnung nichts. Entscheidend ist, dass der Erbe das Erbe rechtlich auch ohne vorherige Entmüllung antreten konnte.

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  • Wurde gegen das Urteil des FG zu den Entmüllungskosten Revision zugelassen?

    Nein, die Revision wurde durch das Finanzgericht nicht zugelassen. Damit bleibt die Entscheidung bestehen, dass Entmüllungskosten eines Messie-Hauses die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern.

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