Mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger – auch, wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat – keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof – BFH – zugelassen. Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch – in Thüringen – nichtselbständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 Euro) als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit. Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro an. Einspruchs- und Klageverfahren der Kläger waren erfolglos. Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595/13) schloss sich das FG Rheinland-Pfalz der Auffassung des beklagten Finanzamtes an. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen Folgendes aus: Im Einkommensteuergesetz (EStG) sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehen. Dieser Höchstbetrag sei (auch nach Meinungen in der juristischen Fachliteratur) personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen würden, z. B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Ein Steuerpflichtiger könne zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag (1.250 Euro) selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden. Der Gesetzgeber habe die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung usw.) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen (1.250 Euro) überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden könne. Dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen sei, könne sich übrigens auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) z. B. entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nur für bestimmte Monate (also nicht ganzjährig) ein Arbeitszimmer habe, der volle (ungekürzte) Höchstbetrag zustehe. Das FG ließ die Revision zu, weil höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag (1.250 Euro) einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne.

Häufige Fragen
Häufige Fragen
Können zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?
Nein, nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2015 (Az. 2 K 1595/13) kann ein Steuerpflichtiger auch bei zwei Wohnsitzen aus beruflichen Gründen nicht zwei Arbeitszimmer absetzen. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist personen- und objektbezogen und wird nur einmal jährlich gewährt. Eine zeitgleiche Nutzung zweier Arbeitszimmer ist faktisch ausgeschlossen.
Wann sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt – etwa bei Seminar- oder Vortragstätigkeiten – außerhalb des Arbeitszimmers, ist der Abzug auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr begrenzt.
Wie wirkt sich die Objektbezogenheit des Arbeitszimmer-Höchstbetrags aus?
Die Objektbezogenheit bedeutet, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Steuerpflichtigem und Jahr nur einmal gewährt wird, unabhängig davon, ob mehrere Arbeitszimmer genutzt werden. Sie kann sich aber auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken: Laut BFH steht der volle ungekürzte Höchstbetrag auch dann zu, wenn das Arbeitszimmer nur für einige Monate im Jahr genutzt wird.
Gilt der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch bei einem Umzug oder doppelter Haushaltsführung?
Ja, der Höchstbetrag wird auch bei Umzug oder doppelter Haushaltsführung nur einmal jährlich gewährt. Der Gesetzgeber hat die Abzugsbeschränkung ausschließlich für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Andere Konstellationen sollen den Abzugsrahmen weder erhöhen noch mehrfach ausschöpfen lassen.
Ist das Urteil zu zwei Arbeitszimmern rechtskräftig?
Nein, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2015 (Az. 2 K 1595/13) ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bei Nutzung zweier Arbeitszimmer in zwei Haushalten der Höchstbetrag einmal oder zweimal abgezogen werden kann.