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Keine Umsatzsteuer bei medizinischen Labortests! Revision des FG-Urteils beim BFH anhängig…

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) entschieden, dass durch Therapeuten angeordnete Labortests, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs (also

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-09-26Empfohlen

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) entschieden, dass durch Therapeuten angeordnete Labortests, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs (also Heilberufe, wie z.B. Heilpraktiker) erbracht werden, von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 a S. 1 des Umsatzsteuergesetzes befreit sind.
Es ist bereits Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (AZ V R 25/16).

Bei der Klägerin war Gegenstand der Gesellschaft die Ausführung und Entwicklung von Labordiagnostik. Sie führte Tests aufgrund der Erteilung des Laborauftrags des jeweiligen Patienten durch.

Bei den durchgeführten Tests handelte es sich um Leistungen, die durch den jeweiligen Therapeuten angeordnet waren; dieses hatte die Klägerin auch hinreichend dokumentiert. Nach dem Zufallsprinzip wurden einige Therapeuten ausgewählt und deren schriftliche Aussagen bestätigten die Anordnungen.

Die Laborleistungen rechnete die Klägerin dem Patienten gegenüber ab.

Zudem seien die Laborleistungen der Klägerin im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht worden, da die für die Klägerin handelnden Personen ausnahmslos die jeweilige berufliche Qualifikation besaßen, was Voraussetzung für die Steuerfreiheit solcher Leistungen ist.

Quelle: FG Niedersachsen

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind von Therapeuten angeordnete Labortests umsatzsteuerfrei?

    Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) sind Labortests, die von Therapeuten im Rahmen eines ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufs (z.B. Heilpraktiker) angeordnet werden, gemäß § 4 Nr. 14 a S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da Revision beim BFH unter dem AZ V R 25/16 anhängig ist.

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  • Welche Voraussetzungen müssen Laborleistungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a UStG erfüllen?

    Die Laborleistungen müssen im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden. Dazu müssen die handelnden Personen die entsprechende berufliche Qualifikation besitzen und die Leistungen müssen durch einen Therapeuten angeordnet sein. Die Anordnungen sind zudem hinreichend zu dokumentieren.

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  • Wie ist die Anordnung von Labortests durch Therapeuten nachzuweisen?

    Der Laborbetreiber muss die therapeutische Anordnung hinreichend dokumentieren. Im Streitfall hatte die Klägerin die Anordnungen schriftlich festgehalten; zur Überprüfung wurden nach dem Zufallsprinzip einige Therapeuten ausgewählt, deren schriftliche Bestätigungen die Anordnungen belegten.

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  • Spielt die Abrechnung der Laborleistung gegenüber dem Patienten eine Rolle für die Steuerfreiheit?

    Im entschiedenen Fall rechnete das Labor die Leistungen direkt gegenüber dem Patienten ab, was der Umsatzsteuerbefreiung nicht entgegenstand. Entscheidend ist, dass die Leistung therapeutisch angeordnet und im Rahmen eines Heilberufs durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht wird.

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  • Welches Aktenzeichen hat die anhängige Revision beim BFH zu Labortests?

    Die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 25/16 anhängig. Bis zur Entscheidung des BFH besteht in vergleichbaren Fällen eine gewisse Rechtsunsicherheit.

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