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Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.07 2019 – III R 22/16

2 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12Empfohlen

Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.07 2019 – III R 22/16 zu § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes entschieden.

Nach diesen Vorschriften werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH als Reiseveranstalterin tätig und organisiert Pauschalreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit anderen Leistungsträgern im Inland und im europäischen Ausland Verträge über typische Reisevorleistungen, insbesondere Übernachtungen, Personenbeförderungen, Verpflegungen, Betreuungen und Aktivitäten im Zielgebiet.

Im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung für 2008 nahm die Klägerin zwar Hinzurechnungen für von ihr geleistete Miet- und Pachtzinsen vor, jedoch nur hinsichtlich der von ihr angemieteten Geschäftsräume. Die an die Hoteliers gezahlten Entgelte blieben bei den Hinzurechnungen unberücksichtigt.

Das Finanzamt war nach Durchführung einer Betriebsprüfung dagegen der Auffassung, dass nicht insgesamt eine Hotelleistung “eingekauft” werde, sondern ein Teil des an die Hoteliers bezahlten Entgeltes auf die “Anmietung” von Hotelzimmern entfalle. Entsprechend erhöhte es den gewerblichen Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil dieser Mietzinsen. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung.

Dagegen sah der Bundesfinanzhof die Revision der Klägerin als begründet an. Die Hinzurechnung setze neben dem Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Letzteres verneinte der Bundesfinanzhof, da bei einer nur kurzfristigen Überlassung der Hotelzimmer auch nur eine entsprechend kurzfristige Eigentümerstellung der Klägerin zu unterstellen sei. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder dem Umlaufvermögen sei der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen und – soweit wie möglich – auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen.

Insofern sei entscheidend, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters wie der Klägerin typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere. Vielmehr diene die nur zeitlich begrenzte Nutzung der Wirtschaftsgüter dem Bedürfnis des Reiseveranstalters, sich ständig an dem Wandel unterliegende Markterfordernisse wie z.B. veränderte Kundenwünsche oder veränderte Verhältnisse am Zielort der Reise anpassen zu können.

Da das FG bislang nur durch Zwischenurteil über Einzelfragen entschieden hatte, ging die Sache an das Finanzgericht zurück.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Unterliegen Entgelte von Reiseveranstaltern an Hoteliers der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?

    Nein, der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.07.2019 (III R 22/16) entschieden, dass Entgelte, die ein Reiseveranstalter für die Überlassung von Hotelzimmern an Hoteliers zahlt, nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzuzurechnen sind. Die Hotelzimmer wären bei fiktiver Eigentümerstellung kein Anlagevermögen des Reiseveranstalters.

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  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt sein?

    Es muss ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegen und die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter müssten bei fiktiver Betrachtung dem Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sein, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Fehlt diese fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, entfällt die Hinzurechnung.

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  • Warum sind Hotelzimmer bei einem Reiseveranstalter nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen?

    Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der Hotelzimmer. Die nur kurzfristige Überlassung führt auch zu einer nur kurzfristigen fiktiven Eigentümerstellung, sodass die Wirtschaftsgüter dem Umlaufvermögen und nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Reiseveranstalter müssen flexibel auf Marktveränderungen und Kundenwünsche reagieren können.

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  • Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?

    Maßgeblich ist der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens. Es ist soweit wie möglich auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen. Wirtschaftsgüter, die nur kurzfristig genutzt werden und dem laufenden Geschäftsbetrieb dienen, gehören typischerweise zum Umlaufvermögen.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil für Reiseveranstalter?

    Reiseveranstalter müssen die an Hoteliers gezahlten Entgelte für die Überlassung von Hotelzimmern nicht in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einbeziehen. Dies führt zu einer geringeren Gewerbesteuerbelastung. Das Urteil schafft Rechtssicherheit hinsichtlich typischer Reisevorleistungen wie Übernachtungen.

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