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Kein Wertersatz für Handwerkerleistungen bei Schwarzgeldabrede

Das OLG Schleswig-Holstein hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass auch bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der gesamte Vertrag nichtig ist und der Handwerker somit keinen Wertersatz für von ihm erbrachte Handwerkerleistungen

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Schwarzarbeit im Handwerk?

© Flügelwesen / photocase.com

Das OLG Schleswig-Holstein hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass auch bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der gesamte Vertrag nichtig ist und der Handwerker somit keinen Wertersatz für von ihm erbrachte Handwerkerleistungen verlangen kann.

Dem Urteil zugrunde liegt ein Sachverhalt wonach ein Handwerker Elektroinstallationen für Kunden durchgeführt hat und mit diesen vereinbart wurde, dass ein bestimmter Betrag auf Rechnung geleistet wird und ein weiterer Betrag ohne Rechnung gezahlt werden musste. Im Anschluss auf die Installationen machte der Handwerker weiteren Werklohn geltend. Das OLG hat ausgeführt, dass auch die teilweise Schwarzgeldabrede dazu führt, dass der gesamte geschlossene Werkvertrag nichtig ist und somit weder ein weiterer Zahlungsanspruch besteht, noch seitens der Kunden Schadenersatz wegen mängelbehafteter Arbeiten geltend gemacht werden kann. Auch sei an dieser Stelle noch einmal auf ein aktuelles BGH Urteil vom 01.08.2013 (AZ VII ZR 6/13) verwiesen, in dem der BGH bereits klar gestellt hatte, dass im Falle einer Schwarzgeldabrede dem Besteller keinerlei Mängelansprüche zustehen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welche Folgen hat eine Schwarzgeldabrede für den Werkvertrag?

    Eine Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags. Dies gilt nach der Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein auch dann, wenn nur ein Teil der Vergütung ohne Rechnung gezahlt werden soll. Der Vertrag verstößt gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und ist damit unwirksam.

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  • Kann ein Handwerker bei Schwarzgeldabrede Wertersatz für erbrachte Leistungen verlangen?

    Nein. Da der gesamte Werkvertrag wegen der Schwarzgeldabrede nichtig ist, steht dem Handwerker kein Anspruch auf weiteren Werklohn und auch kein Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen zu. Das gilt selbst dann, wenn nur ein Teil des Honorars schwarz vereinbart wurde.

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  • Hat der Kunde bei einer Schwarzgeldabrede Anspruch auf Mängelbeseitigung?

    Nein. Der BGH hat mit Urteil vom 01.08.2013 (Az. VII ZR 6/13) klargestellt, dass dem Besteller bei einer Schwarzgeldabrede keinerlei Mängelansprüche zustehen. Auch Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, da der Vertrag insgesamt nichtig ist.

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  • Wann liegt eine teilweise Schwarzgeldabrede vor?

    Eine teilweise Schwarzgeldabrede liegt vor, wenn nur ein Teil des vereinbarten Werklohns offiziell auf Rechnung gezahlt wird und ein weiterer Teil ohne Rechnung und ohne steuerliche Erfassung. Auch diese Teilabrede macht den gesamten Werkvertrag nichtig, nicht nur den schwarz vereinbarten Anteil.

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  • Welche Risiken trägt der Auftraggeber bei einer Schwarzgeldabrede?

    Der Auftraggeber verliert sämtliche vertraglichen Gewährleistungsrechte. Treten Mängel auf, kann er weder Nacherfüllung noch Schadensersatz oder Rückzahlung verlangen. Zudem drohen steuer- und ordnungsrechtliche Konsequenzen wegen Beteiligung an Schwarzarbeit.

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