
Haben Sie Ihre Weihnachtsfeier bereits hinter sich? Haben Sie ordentlich gefeiert und die EUR 110,– – brutto- Grenze überschritten? Dann denken Sie bitte nicht nur an die lohnsteuerlichen Folgen, sondern auch an den Vorsteuer-Abzug! Hintergrund: Für Mitarbeiter ist die Teilnahme an der Feier grundsätzlich frei von Steuer und Sozialabgaben. Dies gilt jedoch nur für maximal zwei Betriebsfeiern pro Jahr. Zudem darf jede Veranstaltung pro Teilnehmer nicht mehr als EUR 110,– einschließlich Umsatzsteuer und samt Begleitperson (z.B. Ehepartner) kosten. Wird der Betrag von EUR 110,– überschritten, entfällt die gesamte Begünstigung. Wird die EUR 110,– Grenze (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschritten, ist die Zuwendung an die Mitarbeiter lohnsteuerfrei und die Vorsteuer ist für die Firma abziehbar. Die Arbeitnehmer müssen auch keine Umsatzsteuer auf die Zuwendung abführen, sofern die Grenze eingehalten wird. Sofern aber die EUR 110,– überschritten werden, besteht nach neuerer Rechtsprechung für den Arbeitgeber kein Anspruch mehr auf Vorsteuerabzug. Im Gegenzug entfällt aber für die Arbeitnehmer auch die Umsatzsteuer auf die Entnahme. Die Lohnsteuerpflicht bleibt jedoch, es kommt lediglich eine Pauschalierung in Betracht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Feier zu Gunsten der Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Betragen die Kosten pro Teilnehmer z.B. EUR 140, beträgt die pauschale Steuer pro Arbeitnehmer EUR 35,–. Sofern Sie als Arbeitgeber nicht von der Pauschalierung Gebrauch machen, gibt es für die Arbeitnehmer schlechte Nachrichten, weil dann jeder selbst den Betrag nachversteuern muss, was vielleicht zu Ärgernissen führen kann.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Bis zu welcher Grenze bleibt eine Betriebsveranstaltung lohnsteuer- und sozialabgabenfrei?
Pro Arbeitnehmer und Veranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 Euro brutto (inklusive Umsatzsteuer und Kosten für Begleitpersonen). Diese Begünstigung greift für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, entfällt die Steuerfreiheit insgesamt für den übersteigenden Teil bzw. nach aktueller Auslegung für die gesamte Zuwendung.
Ist der Vorsteuerabzug aus einer Betriebsfeier möglich, wenn die 110-Euro-Grenze überschritten wird?
Nein. Nach neuerer Rechtsprechung steht dem Arbeitgeber bei Überschreiten der 110-Euro-Grenze pro Teilnehmer kein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Betriebsveranstaltung mehr zu. Im Gegenzug muss aber auch keine Umsatzsteuer auf die Entnahme bzw. unentgeltliche Zuwendung an die Arbeitnehmer abgeführt werden.
Welche lohnsteuerlichen Folgen hat eine Betriebsfeier über 110 Euro pro Teilnehmer?
Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, bleibt die Zuwendung lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Versteuerung pauschal mit 25 Prozent übernehmen. Verzichtet er auf die Pauschalierung, muss jeder Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil individuell in seiner Lohnsteuer nachversteuern.
Wie hoch ist die pauschale Lohnsteuer bei einer Betriebsfeier mit 140 Euro Kosten pro Teilnehmer?
Bei Kosten von 140 Euro pro Teilnehmer kann der Arbeitgeber die Zuwendung mit 25 Prozent pauschal versteuern. Die pauschale Lohnsteuer beträgt damit 35 Euro pro Arbeitnehmer. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Wie werden Kosten für Begleitpersonen bei der 110-Euro-Grenze berücksichtigt?
Die Kosten für eine Begleitperson, etwa den Ehepartner, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet und fließen in die 110-Euro-Grenze ein. Es findet keine separate Freibetragsbetrachtung für die Begleitperson statt. Dadurch wird die Grenze schneller überschritten, was sowohl Vorsteuerabzug als auch Lohnsteuerfreiheit gefährdet.