Wissen

Kapitalgesellschaften aufgepasst: Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) jetzt bis zum 31.10.2016 starten!

Alle Kapitalgesellschaften, die beabsichtigen, Gewinnausschüttungen vorzunehmen, müssen im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.10.2016 die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vornehmen. Dabei wird abgefragt, ob

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-09-05Empfohlen

Alle Kapitalgesellschaften, die beabsichtigen, Gewinnausschüttungen vorzunehmen, müssen im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.10.2016 die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vornehmen.

Dabei wird abgefragt, ob die Anteilseigner der Gesellschaft zum Stichtag 31.08.2016 kirchensteuerpflichtig sind. Das muss erfragt werden, da die Kirchenzugehörigkeit für den Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im folgenden Jahr maßgeblich ist.

Der Deutsche Steuerberaterverein (DStV) teilt in einer Pressemitteilung vom 01.09.2016 mit, dass er sich seit der Einführung dieser Regelung (in diesem Jahr erfolgt die Abfrage zum dritten Mal seit Einführung der Neuregelung) für Verfahrenserleichterugen stark macht. Und der DStV teilt ebenfalls mit, dass sich seine Beharrlichkeit ausgezahlt hat.

In Kürze wird es auskunftsgemäß einen Ländererlass geben, der viele Befreiungen und Erleichterungen beinhaltet. Darin soll unter anderem geregelt sei, dass Kapitalgesellschaften mit nur einem konfessionslosen Gesellschafter (sogenannte „Ein-Mann-GmbHs“) das Abrufverfahren nicht mehr durchführen müssen. Auch Kapitalgesellschaften, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen wollen, können sich das Verfahren sparen.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 01.09.2016

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wann muss die KiStAM-Regelabfrage durchgeführt werden?

    Die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) muss jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen. Stichtag für die Kirchensteuerpflicht der Anteilseigner ist der 31. August des jeweiligen Jahres. Die Abfrage ist Voraussetzung für den korrekten Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im Folgejahr.

    Permalink zur Frage

  • Welche Kapitalgesellschaften sind zur KiStAM-Abfrage verpflichtet?

    Grundsätzlich müssen alle Kapitalgesellschaften, die Gewinnausschüttungen an ihre Anteilseigner planen, die Regelabfrage durchführen. Geprüft wird, ob die Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind, damit die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten werden kann. Ohne geplante Ausschüttung besteht keine Abfragepflicht.

    Permalink zur Frage

  • Welche Erleichterungen gibt es bei der KiStAM-Abfrage für Ein-Mann-GmbHs?

    Nach einem angekündigten Ländererlass müssen Kapitalgesellschaften mit nur einem konfessionslosen Gesellschafter (sogenannte Ein-Mann-GmbHs) das Abrufverfahren nicht mehr durchführen. Damit entfällt für diese Gesellschaften der bürokratische Aufwand der jährlichen Regelabfrage.

    Permalink zur Frage

  • Muss eine Kapitalgesellschaft ohne geplante Gewinnausschüttung die KiStAM-Abfrage durchführen?

    Nein, Kapitalgesellschaften, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen wollen, können sich das KiStAM-Abrufverfahren sparen. Da kein Kapitalertrag ausgezahlt wird, fällt auch keine Kapitalertragsteuer und somit keine darauf entfallende Kirchensteuer an.

    Permalink zur Frage

  • Wozu dient das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM)?

    Das KiStAM informiert die ausschüttende Kapitalgesellschaft über die Religionszugehörigkeit der Anteilseigner. Auf Basis dieser Information wird die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Damit wird das automatisierte Verfahren zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge umgesetzt.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Übersicht