„Werden hochwertige Werbekalender an individualisierbare Empfänger überlassen, liegt keine Werbemaßnahme vor, sondern eine unentgeltliche Zuwendung, für die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind.“ (FG Baden-Württemberg 12.4.16, 6 K 2005/11)
In dem Verfahren ging es um Bilderwandkalender, die seit vielen Jahren hergestellt und mit dem Firmenlogo versehen wurden. Für etwa 15.000 Kalender fielen im Streitjahr ca. EUR 175.000,00 Kosten an, welche als Werbekosten verbucht wurden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich hier jedoch nicht um Werbekosten, sondern vielmehr um Geschenke i.S.d. §4 (5) EStG. Der Betriebsausgabenabzug wurde entsprechend versagt, da der Aufwand nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht wurde. Einspruchs- und Klageverfahren der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Die durch die unentgeltliche Überlassung der Kalender gemachte Werbung gilt nicht als Gegenleistung für die Zuwendung. Da der Einzelpreis jedoch lediglich ca. EUR 12,00 betrug, ist die Geschenkgrenze von EUR 40,00 je Empfänger pro Jahr grundsätzlich aber gewährt. Da bei Werbegeschenken mit erhöhtem Wert unterstellt wird, dass zu den Empfängern eine persönliche Beziehung besteht, bedarf es einer gesonderten Aufzeichnung, um diese Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das ist im Streitfall nicht erfolgt.
Praxistipp
Grundsätzlich handelt es sich bei Geschenken um Zuwendungen, die ohne Gegenleistung – also unentgeltlich – erfolgen und den anderen bereichern. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob die Geschenke im Zusammenhang mit einer anderen Leistung gewährt wurden. Bei Zugaben zu sogenannten Hauptleistungen sind diese beiden Vorgänge miteinander verknüpft und bilden somit gemeinschaftlich den Bestandteil des Leistungsaustausches. Der Geschenk-Charakter ist in solchen Fällen also nicht gegeben.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Werbekalender mit Firmenlogo steuerlich Werbekosten oder Geschenke?
Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg (12.4.16, 6 K 2005/11) handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung hochwertiger Werbekalender an individualisierbare Empfänger nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um Geschenke im Sinne des §4 Abs. 5 EStG. Der Werbeaufdruck mit Firmenlogo gilt nicht als Gegenleistung des Empfängers. Damit gelten die strengen Regeln für Geschenke an Geschäftsfreunde.
Welche Aufzeichnungspflichten gelten für Werbegeschenke wie Kalender?
Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§4 Abs. 7 EStG). Wird diese Pflicht verletzt, ist der Betriebsausgabenabzug auch dann zu versagen, wenn die 40-Euro-Grenze eingehalten ist. Im entschiedenen Fall scheiterte der Abzug von rund 175.000 Euro genau an dieser fehlenden gesonderten Aufzeichnung.
Gilt die 35-Euro-Geschenkgrenze auch bei Werbekalendern mit Firmenlogo?
Ja, die Geschenkgrenze pro Empfänger und Jahr ist auch bei Werbekalendern zu beachten. Im Urteilsfall lag der Einzelpreis bei rund 12 Euro und damit unter der Grenze. Allein die Einhaltung der Wertgrenze rettet den Betriebsausgabenabzug aber nicht – zusätzlich müssen die Aufzeichnungspflichten erfüllt sein.
Wann liegt steuerlich überhaupt ein Geschenk vor?
Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, die den Empfänger bereichert, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Wird die Zuwendung jedoch als Zugabe zu einer Hauptleistung gewährt und ist mit dieser im Leistungsaustausch verknüpft, fehlt der Geschenk-Charakter. In diesem Fall greifen die Abzugsbeschränkungen des §4 Abs. 5 EStG nicht.
Warum reicht der Werbeaufdruck nicht als Gegenleistung für den Kalender aus?
Die durch die Verteilung des Kalenders erzielte Werbewirkung gilt rechtlich nicht als Gegenleistung des Empfängers. Der Empfänger erbringt keine Leistung, sondern nimmt den Kalender lediglich unentgeltlich entgegen. Damit bleibt es bei einer einseitigen, unentgeltlichen Zuwendung, die als Geschenk einzustufen ist.