Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob die Hinzurechnung von Mieten, Pachten und sonstigen Zinsen bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage verfassungswidrig ist (BVerfG, AZ 1 BvL 8/12). Der Handelsverband Deutschland (HDE) hatte bereits gemeinsam mit dem Verband der Familienunternehmer (ASU) ein Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben. Das Ergebnis dieses Gutachtens fällt zugunsten der Steuerpflichtigen aus: Die Hinzurechnungsvorschriften sind verfassungswidrig! In der aktuellen Pressemitteilung vom 10.04.2013 des HDE wird der Hauptgeschäftsführer Stefan Genth wie folgt zitiert: „Das bestätigt uns in der Auffassung, dass die Hinzurechnungen zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung von Unternehmen führen können. Wir können nicht akzeptieren, dass Unternehmen unabhängig davon, ob sie überhaupt Gewinn machen, über die Hinzurechnungen zur Kasse gebeten werden.“ Laut HDE schwächt die Hinzurechnung die Unternehmen finanziell, so dass diese anfälliger für Krisen werden. Die Gutachter der in Auftrag gegebenen Studie sehen das Gleichbehandlungsverbot durch Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip verletzt. Dieses Prinzip besagt nämlich, dass nur der Saldo aus Betriebseinnahmen und –ausgaben besteuert werden darf. Lesen Sie hierzu einen weiteren Beitrag zur Meinung des BFH
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was sind gewerbesteuerliche Hinzurechnungen bei Mieten, Pachten und Zinsen?
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer werden bestimmte Aufwendungen wie Zinsen, Mieten und Pachten dem Gewinn anteilig wieder hinzugerechnet und erhöhen so die Bemessungsgrundlage. Das führt dazu, dass Unternehmen Gewerbesteuer auch dann zahlen müssen, wenn sie nur geringe oder gar keine Gewinne erzielen. Diese Hinzurechnungen sind in § 8 GewStG geregelt.
Warum halten Gutachter die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für verfassungswidrig?
Ein vom HDE und vom Verband der Familienunternehmer (ASU) in Auftrag gegebenes Gutachten sieht das objektive Nettoprinzip verletzt. Danach darf grundsätzlich nur der Saldo aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben besteuert werden. Da die Hinzurechnungen Aufwendungen teilweise rückgängig machen, kann es zu einer Überbesteuerung kommen, was nach Auffassung der Gutachter gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Welches Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht zu den Hinzurechnungen anhängig?
Beim Bundesverfassungsgericht ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12 anhängig. Dort wird geprüft, ob die Hinzurechnung von Mieten, Pachten und sonstigen Zinsen bei der Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuerbelastung vieler Unternehmen haben.
Welche wirtschaftlichen Folgen haben die Hinzurechnungen für Unternehmen?
Da die Hinzurechnungen unabhängig vom tatsächlichen Gewinn anfallen, müssen Unternehmen auch in verlustreichen Phasen Gewerbesteuer zahlen. Dies schwächt nach Auffassung des Handelsverbands Deutschland (HDE) die Liquidität und Eigenkapitalbasis und macht Unternehmen anfälliger für wirtschaftliche Krisen. Besonders betroffen sind Branchen mit hohen Miet- oder Pachtaufwendungen wie der Einzelhandel.
Sollten betroffene Unternehmen Gewerbesteuerbescheide offenhalten?
Solange das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nicht entschieden ist, empfiehlt es sich, Gewerbesteuerbescheide durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenzuhalten. So können Unternehmen von einer möglichen späteren Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen profitieren. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall ist empfehlenswert.