
Das Finanzamt hat bisher darauf bestanden, dass Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Leistungen innerhalb der räumlichen Grenzen des Haushalts stattfanden. Allerdings hat der Bundesfinanzhof nun in aktuellen Urteilen, AZ VI R 55/12 und VI R 56/12 entschieden, dass auch Leistungen außerhalb der Grundstückgrenzen anerkannt werden müssen, wie z.B. Schneeräumung, Reinigung von Straße und Gehweg oder z.B. Leistungen für Wasseranschlüsse.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Werden haushaltsnahe Dienstleistungen außerhalb des Grundstücks steuerlich anerkannt?
Ja. Nach den BFH-Urteilen vom 20.03.2014 (VI R 55/12 und VI R 56/12) sind haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann begünstigt, wenn sie außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Voraussetzung ist ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt. Die zuvor restriktive Auffassung der Finanzverwaltung wurde damit verworfen.
Welche konkreten Leistungen außerhalb des Grundstücks sind als haushaltsnah begünstigt?
Begünstigt sind insbesondere Schneeräumung sowie die Reinigung von Straße und Gehweg vor dem Grundstück. Auch Arbeiten an Wasseranschlüssen, die außerhalb der Grundstücksgrenze liegen, können als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen anerkannt werden. Entscheidend ist, dass die Leistung dem Haushalt dient.
Welche Aktenzeichen sind für die erweiterte Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen maßgeblich?
Maßgeblich sind die BFH-Urteile mit den Aktenzeichen VI R 55/12 und VI R 56/12. Darin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die räumliche Grenze des Haushalts nicht zwingend an der Grundstücksgrenze endet. Steuerpflichtige können sich auf diese Rechtsprechung berufen.
Wie war die Auffassung der Finanzverwaltung vor den BFH-Urteilen zu Leistungen außerhalb des Grundstücks?
Das Finanzamt erkannte Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bislang nur an, wenn die Leistungen innerhalb der räumlichen Grenzen des Haushalts, also auf dem eigenen Grundstück, erbracht wurden. Tätigkeiten auf öffentlichen Flächen wie Gehwegen wurden abgelehnt. Diese enge Auslegung ist durch die BFH-Rechtsprechung überholt.