
Wenn Immobilien nicht vermietet werden können und deshalb leer stehen, können Sie als Immobilienbesitzer wegen fehlender Mieteinnahmen noch bis zum 31.03.2014 einen Erlassantrag der Grundsteuer für das Jahr 2013 stellen. Der Antrag ist bei den Gemeinden bzw. in Stadtstaaten beim Finanzamt einzureichen. Allerdings ist Grundvoraussetzung für den Grundsteuererlass eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Daher darf man den Leerstand der Immobilien nicht selbst verschuldet haben. Sie müssen sich ernsthaft und nachhaltig um neue Mieter, z.B. durch Vermietungsanzeigen oder Einschaltung von Maklern bemüht haben. Denken Sie daran, die Belege aufzubewahren, da das Finanzamt nicht selten Nachweise verlangt. Bei einer Minderung des normalen Rohertrags kann die Grundsteuer bis zu 25% reduziert werden, sofern der Ertrag komplett ausfällt, ist eine 50%-ige Grundsteuerreduzierung möglich. Der „normale Rohertrag“ ist dabei die geschätzte – übliche Rohmiete des Jahres zu Beginn eines Kalenderjahres.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Bis wann kann ein Grundsteuererlass für leerstehende Immobilien für das Jahr 2013 beantragt werden?
Der Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2013 muss bis zum 31.03.2014 gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, ein späterer Antrag ist nicht mehr möglich.
Wo wird der Antrag auf Grundsteuererlass eingereicht?
Der Antrag ist bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. In den Stadtstaaten (Berlin, Hamburg, Bremen) ist hingegen das Finanzamt zuständig.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Grundsteuererlass wegen Leerstand erfüllt sein?
Es muss eine wesentliche Ertragsminderung vorliegen, die der Eigentümer nicht selbst zu vertreten hat. Der Vermieter muss nachweisen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um neue Mieter bemüht hat, etwa durch Inserate oder die Einschaltung eines Maklers. Entsprechende Belege sollten aufbewahrt werden, da das Finanzamt häufig Nachweise verlangt.
In welcher Höhe kann die Grundsteuer bei Leerstand erlassen werden?
Bei einer Minderung des normalen Rohertrags kann die Grundsteuer um bis zu 25% reduziert werden. Fällt der Ertrag komplett aus, ist ein Erlass in Höhe von 50% möglich. Maßgeblich ist der geschätzte normale Rohertrag, also die übliche Rohmiete zu Beginn des Kalenderjahres.
Was bedeutet 'normaler Rohertrag' im Rahmen des Grundsteuererlasses?
Der normale Rohertrag ist die geschätzte, übliche Rohmiete, die zu Beginn eines Kalenderjahres für die Immobilie erzielbar wäre. Er dient als Vergleichsmaßstab, um die tatsächliche Ertragsminderung zu beurteilen und die Höhe des Erlasses zu bestimmen.