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Gesetzgeber will den Begriff der „Erstausbildung“ ab 2015 gesetzlich definieren

Ab 2015 soll der Begriff der Erstausbildung nun konkret definiert werden: Daher liegt eine solche vor, wenn die Ausbildung mindestens 18 (Vollzeit-) Monate dauert und mit einer Prüfung abschließt.

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Gesetzgeber will den Begriff der „Erstausbildung“ ab 2015 gesetzlich definieren

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Warum will der Gesetzgeber den Begriff der Erstausbildung ab 2015 gesetzlich definieren?

    Bisher war der Begriff der Erstausbildung steuerlich nicht klar definiert, was zu zahlreichen Streitfällen mit dem Finanzamt führte. Mit einer gesetzlichen Definition ab 2015 will der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen und eindeutig festlegen, wann eine Erstausbildung vorliegt und wann eine Zweitausbildung. Die Abgrenzung ist entscheidend für den steuerlichen Abzug von Ausbildungskosten.

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  • Welche steuerliche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung?

    Aufwendungen für eine Erstausbildung können nur als Sonderausgaben bis 6.000 EUR pro Jahr abgezogen werden und wirken sich nur in dem Jahr aus, in dem Einkünfte erzielt werden. Kosten einer Zweitausbildung gelten dagegen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben und sind in voller Höhe abziehbar. Zudem können sie als Verlustvortrag in spätere Jahre übertragen werden, in denen erstmals Einkommen erzielt wird.

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  • Welche Mindestanforderungen soll eine Erstausbildung ab 2015 erfüllen?

    Nach den geplanten Regelungen muss eine Erstausbildung eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten in Vollzeit umfassen und mit einer Abschlussprüfung enden. Kurzlehrgänge oder Schnellkurse erfüllen diese Voraussetzungen damit nicht mehr und gelten nicht als anerkannte Erstausbildung. Damit will der Gesetzgeber Gestaltungsmodelle einschränken, die kurze Vorausbildungen nur zur steuerlichen Optimierung nutzen.

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  • Welche Folgen hat die Neuregelung für Studierende und Auszubildende?

    Studierende, die direkt nach dem Abitur ein Studium aufnehmen, befinden sich weiterhin in einer Erstausbildung mit eingeschränktem Sonderausgabenabzug. Wer jedoch zunächst eine echte Berufsausbildung absolviert und danach studiert, kann die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen. Kurzausbildungen unter 18 Monaten reichen ab 2015 nicht mehr aus, um diesen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

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