Achtung: von folgenden Neuerungen können Sie profitieren! Sie gelten jedoch erst für Wirtschaftsgüter, die ab dem Jahr 2018 angeschafft bzw. hergestellt werden:
die Gesetzgeber haben die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 410 EUR auf 800 EUR angehoben. Somit können Steuerpflichtige (egal, ob Unternehmer, Freiberufler oder Arbeitnehmer) für berufliche Zwecke angeschaffte Wirtschafsgüter bis zu einem Nettobetrag von 800 EUR im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.
Durch das Gesetzgebungsverfahren wurde auch die sog. Sammelposten bzw. Pool-Regelung geändert, welche jedoch nur für Unternehmer gilt. Aktuell können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten von 150 EUR bis 1.000 EUR in einen Sammelposten eingestellt werden und pauschal über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben werden. Zukünftig soll die Wertgrenze von 150 EUR netto auf 250 EUR netto angehoben werden.
Gleichzeitig wurde ergänzend die Wertgrenze für die besondere Aufzeichnungspflicht von Wirtschafsgütern ebenfalls von 150 EUR auf 250 EUR abgehoben. Künftig müssen Unternehmer somit erst Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 250 EUR unter Angabe des Anschaffungsdatums in ein besonderes Verzeichnis aufnehmen, sofern sich die Angaben nicht schon aus der Buchführung ergeben. Diese Regelung gilt nur für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250 EUR bis 800 EUR; nicht für die Sammelposten-Regelung.
Gemäß R 5.5 EStR war es bisher auch zulässig Standard- Computerprogramme mit Anschaffungskosten von maximal 410 EUR direkt abzuschreiben. Diese Grenze ist an die Grenze für die Bewertungsfreiheit der Geringwertigen Wirtschaftsgüter nach §6 (2) EStG angelehnt. Nach einer aktuellen Aussage der Bundesregierung wird dieser Betrag ebenfalls von 410 EUR auf 800 EUR angehoben; dies ist mit der nächsten Überarbeitung der Steuerrichtlinien zu erwarten.
Nachfolgende Tabelle soll Ihnen einen Überblick über die Neuregelung verschaffen:
Wert
0€ – 250€
über 250€ – 800€
über 800€ – 1.000€
Reguläre Abschreibung über Nutzungsdauer
ja
ja
ja
Abschreibung an GWG
ja
Ja, ggf. besondere Aufzeichnungspflicht
nein
Sammelposten- Abschreibung
nein
Ja, keine besondere Aufzeichnungspflicht
Ja, keine besondere Aufzeichnungspflicht
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wie hoch ist die GWG-Grenze ab 2018?
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wurde ab dem Jahr 2018 von 410 EUR auf 800 EUR netto angehoben. Steuerpflichtige - egal ob Unternehmer, Freiberufler oder Arbeitnehmer - können beruflich angeschaffte Wirtschaftsgüter bis zu diesem Nettobetrag im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Die Neuerung gilt für Wirtschaftsgüter, die ab 2018 angeschafft bzw. hergestellt werden.
Welche Wertgrenzen gelten ab 2018 für die Sammelposten- bzw. Pool-Regelung?
Die Sammelposten-Regelung gilt nur für Unternehmer. Ab 2018 können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250 EUR bis 1.000 EUR netto in einen Sammelposten eingestellt und pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden. Die untere Wertgrenze wurde damit von 150 EUR auf 250 EUR netto angehoben.
Ab welchem Wert besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht für GWG?
Die Wertgrenze für die besondere Aufzeichnungspflicht wurde von 150 EUR auf 250 EUR netto angehoben. Unternehmer müssen daher erst Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von über 250 EUR bis 800 EUR unter Angabe des Anschaffungsdatums in ein besonderes Verzeichnis aufnehmen, sofern sich die Angaben nicht bereits aus der Buchführung ergeben. Für die Sammelposten-Regelung gilt diese Aufzeichnungspflicht nicht.
Bis zu welchem Betrag kann Standard-Software ab 2018 direkt abgeschrieben werden?
Nach R 5.5 EStR war bisher eine direkte Abschreibung von Standard-Computerprogrammen bis 410 EUR zulässig. Diese Grenze ist an die GWG-Grenze nach § 6 Abs. 2 EStG angelehnt und wird laut Aussage der Bundesregierung ebenfalls auf 800 EUR angehoben. Die Anpassung ist mit der nächsten Überarbeitung der Steuerrichtlinien zu erwarten.
Wie werden Wirtschaftsgüter über 800 EUR bis 1.000 EUR ab 2018 behandelt?
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 800 EUR bis 1.000 EUR netto können nicht mehr als GWG sofort abgeschrieben werden. Sie können jedoch entweder regulär über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben oder bei Unternehmern in den Sammelposten eingestellt und pauschal über fünf Jahre verteilt werden. Eine besondere Aufzeichnungspflicht besteht in diesem Wertebereich nicht.