
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 04.12.2014 entschieden, dass der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen darf.
Kein Eintrittsgeld für Veranstalter
Der Betreiber des Weihnachtsmarktes wollte erstmals in diesem Jahr Eintritt, lediglich für den Sonnabend, und nur ab 16.30 Uhr, in Höhe von drei Euro erheben. Am Sonntagnachmittag sei die Besucheranzahl so hoch, dass es kein Durchkommen an den Ständen mehr gebe. Aus diesem Grund wollte der Betreiber mit der Erhebung des Eintrittgeldes versuchen, die Besucher auf weniger stark frequentierte Weihnachtsmarktzeiten umzulenken.
Verstoß gegen Grünanlagengesetz
Das Verwaltungsgericht Berlin hat jedoch ein solches Eintrittsgeld verboten. Das Verlangen von Eintrittsgeldern für Veranstaltungen auf einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widerspreche deren Zweckbestimmung, wonach sie grundsätzlich “jedermann kostenfrei zur Erholung nutzen können soll”. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gegen das Grünanlagengesetz verstoße. Der Eilantrag wurde daher abgewiesen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Darf der Veranstalter eines Weihnachtsmarktes auf öffentlicher Grünfläche Eintritt verlangen?
Nein. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 04.12.2014 entschieden, dass für einen Weihnachtsmarkt auf einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage kein Eintrittsgeld erhoben werden darf. Dies widerspricht der Zweckbestimmung solcher Flächen, die jedermann kostenfrei zur Erholung dienen sollen.
Warum verstößt ein Eintrittsgeld für einen Weihnachtsmarkt gegen das Grünanlagengesetz?
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sollen laut Grünanlagengesetz grundsätzlich jedermann kostenfrei zur Erholung zur Verfügung stehen. Ein Absperren der Fläche zur Erhebung von Eintrittsgeldern widerspricht dieser Zweckbestimmung und ist daher unzulässig.
Kann ein Veranstalter Eintritt zur Steuerung der Besucherzahlen auf einem Weihnachtsmarkt erheben?
Auch zur Lenkung der Besucherströme darf auf öffentlichen Grünanlagen kein Eintrittsgeld verlangt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren bestätigt, dass selbst eine zeitlich begrenzte Eintrittserhebung (z.B. nur samstags ab 16.30 Uhr) unzulässig ist, wenn sie auf einer öffentlichen Grünanlage stattfindet.
Welches Gericht hat über das Eintrittsgeld am Weihnachtsmarkt Schloss Charlottenburg entschieden?
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren am 04.12.2014 entschieden, dass der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg von den Besuchern kein Eintrittsgeld in Höhe von drei Euro verlangen darf.