Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 17.02.2016, AZ X R 26/13, dass Kosten für Räume des Haushalts, welche auch zu einem erheblichen Anteil privat genutzt werden, selbst dann nicht als Betriebsausgaben / Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn ein begünstigte häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist.
Solche gemischt genutzten Räume sind z.B. Küche, Bad und Flur.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Kosten für Küche, Bad und Flur als Teil des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.02.2016 (Az. X R 26/13) entschieden, dass Aufwendungen für Räume, die auch in erheblichem Umfang privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn im Haushalt ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer existiert.
Was sind gemischt genutzte Nebenräume im Sinne der BFH-Rechtsprechung?
Gemischt genutzte Nebenräume sind Räume, die sowohl betrieblich/beruflich als auch in erheblichem Umfang privat verwendet werden. Typische Beispiele sind Küche, Bad und Flur. Diese Räume dienen primär der privaten Lebensführung und sind daher steuerlich nicht abziehbar.
Können anteilige Kosten für privat mitgenutzte Räume bei vorhandenem Arbeitszimmer abgezogen werden?
Nein, ein anteiliger Abzug ist nicht möglich. Der BFH stellt klar, dass die erhebliche private Mitnutzung den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug vollständig ausschließt. Auch eine Aufteilung der Kosten nach Nutzungsanteilen scheidet aus.
Welches Aktenzeichen hat das BFH-Urteil zur Absetzbarkeit gemischt genutzter Nebenräume?
Das maßgebliche Urteil des Bundesfinanzhofs stammt vom 17.02.2016 und trägt das Aktenzeichen X R 26/13. Es konkretisiert die steuerliche Behandlung gemischt genutzter Räume im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer.