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Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber für Arbeitnehmer übernimmt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Laut aktuellem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.08.2016, AZ 13 K 3218/13 L sind Aufwendungen für Fortbildungen von Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gezahlt werden, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sachverhalt: Die Fahrer

1 Min LesezeitAktualisiert: 2017-01-25Empfohlen

Laut aktuellem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.08.2016, AZ 13 K 3218/13 L sind Aufwendungen für Fortbildungen von Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gezahlt werden, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Sachverhalt:

Die Fahrer eines Unternehmens für Spezial- und Schwertransporte waren aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet, sich in bestimmten Abständen fortzubilden. Der Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten für seine Arbeitnehmer (wozu das Unternehmen zudem nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war).

Das Finanzamt wollte die übernommenen Fortbildungskosten in steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern umqualifizieren und nahm den Arbeitgeber für die angefallenen Lohnsteuerbeträge in Haftung.

Die Transportfirma klagte gegen das Finanzamt und begründete die Klage damit, dass die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers lag.

Urteil des Finanzgerichts Münster:

Das Finanzgericht gab der Klage in vollem Umfang statt, da es ebenfalls der Auffassung war, dass die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers lag.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten steuerpflichtiger Arbeitslohn?

    Nein, wenn die Fortbildung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, gehören die übernommenen Kosten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 09.08.2016 (Az. 13 K 3218/13 L) bestätigt. Damit fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an.

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  • Wann liegt bei Fortbildungskosten ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor?

    Ein eigenbetriebliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften zur Fortbildung verpflichtet ist und der Arbeitgeber die Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit benötigt. Beispiel sind Fahrer im Schwertransport, die regelmäßige Pflichtfortbildungen absolvieren müssen. Die Kostenübernahme dient dann primär dem Betrieb und nicht der Entlohnung.

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  • Welche Folgen hat eine Umqualifizierung von Fortbildungskosten in Arbeitslohn durch das Finanzamt?

    Wird die Kostenübernahme als Arbeitslohn gewertet, fordert das Finanzamt Lohnsteuer nach und nimmt den Arbeitgeber regelmäßig per Haftungsbescheid in Anspruch. Zusätzlich können Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Arbeitgeber sollten daher dokumentieren, dass die Fortbildung gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben ist und betrieblich veranlasst war.

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  • Was hat das FG Münster zu Pflichtfortbildungen für Berufskraftfahrer entschieden?

    Das FG Münster entschied am 09.08.2016 (Az. 13 K 3218/13 L), dass die Übernahme der gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungskosten für Fahrer eines Spezial- und Schwertransportunternehmens kein Arbeitslohn ist. Der Arbeitgeber war zudem tarifvertraglich zur Übernahme verpflichtet. Das Gericht gab der Klage gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid in vollem Umfang statt.

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