Wissen

Formeller Mangel im Kassenbuch: EC-Kartenumsätze!

In der letzten Zeit wurde immer wieder Kritik seitens des Deutschen Steuerberaterverbands zur Buchung von EC-Kartenumsätzen gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen ausgeübt. Nun wurde konkretisierte das BMF seine Rechtsauffassung vom 16.08.2017 mit einem

1 Min LesezeitAktualisiert: 2018-07-04Empfohlen

In der letzten Zeit wurde immer wieder Kritik seitens des Deutschen Steuerberaterverbands zur Buchung von EC-Kartenumsätzen gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen ausgeübt. Nun wurde konkretisierte das BMF seine Rechtsauffassung vom 16.08.2017 mit einem Schreiben vom 29.06.2018 und Hinweisen für die Praxis:

“…Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, …, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.

Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Wie bereits in dem Schreiben vom 16.8.2017 ausgeführt, ist die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.

Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht. …“

 Bitte wenden Sie sich hinsichtlich Ihrer Fragen und der Umsetzung für Ihren Fall direkt an Ihre Buchhaltung/ Ihren Steuerberater.

Die beiden BMF-Schreiben haben wir diesem Artikel beigefügt:

zu-tb-115-17-vj-ec-kartenumsaetze-bmf-schreiben-16.08.2017

zu-tb-110-18-me-ec-karten-umsaetze-bmf-schreiben-29.06.2018

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Ist die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch zulässig?

    Nein, die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt laut BMF-Schreiben vom 29.06.2018 einen formellen Mangel dar. Im Kassenbuch dürfen ausschließlich Barbewegungen erfasst werden, da es der Dokumentation des aktuellen Barbestands dient. Dies gilt sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft.

    Permalink zur Frage

  • Welchen Zweck hat das Kassenbuch nach Auffassung des BMF?

    Das Kassenbuch dient der Dokumentation des aktuellen Bargeldbestands. Es muss so geführt werden, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand abgeglichen werden kann, um die sogenannte Kassensturzfähigkeit sicherzustellen.

    Permalink zur Frage

  • Führt die Erfassung von EC-Umsätzen im Kassenbuch zur Verwerfung der Buchführung?

    In der Regel nicht. Der formelle Mangel bleibt bei der Gewichtung weiterer Mängel im Hinblick auf eine Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert ist und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit gewährleistet bleibt.

    Permalink zur Frage

  • Wie können EC-Karten-Umsätze nachträglich korrekt behandelt werden?

    Wurden EC-Karten-Umsätze zunächst im Kassenbuch erfasst, können sie in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder auf ein separates Konto aus- bzw. umgetragen werden. Auch wenn der formelle Mangel bestehen bleibt, ist damit die Kassensturzfähigkeit weiterhin gegeben.

    Permalink zur Frage

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der formelle Mangel folgenlos bleibt?

    Der Zahlungsweg der EC-Karten-Umsätze muss ausreichend dokumentiert sein, und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands muss jederzeit möglich sein. Nur unter diesen Bedingungen bleibt der formelle Mangel bei einer möglichen Verwerfung der Buchführung außer Betracht.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Übersicht