Nach einem aktuell veröffentlichten BFH-Urteil vom 01.03.2018, AZ V R 18/17 legt der BFH die Regelungen an die Rechnungsangaben in Bezug auf den Leistungszeitpunkt zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr großzügig aus. Hiernach darf sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Vorsteuer aus an diese ausgeführte PKW-Lieferungen zum Abzug gebracht. Es war mit den Rechnungen jeweils über einmalige, branchenübliche PKW-Lieferungen abgerechnet worden, die mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden. Diese Rechnungen erhielten jedoch keine Angaben zur Steuernummer des Lieferanten und auch keine Angaben zum Lieferzeitpunkt. Daher versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Rechnungen nicht ordnungsgemäß seien. Mit der Klage beim Finanzgericht hatte die Klägerin Erfolg; das Finanzamt legte jedoch gegen dieses FG-Urteil Revision beim BFH ein.
Der BFH ist der Auffassung, dass allein aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung hervorgeht, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde und somit aus der Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung der Lieferzeitpunkt hervorgehe- bzw. folge. Somit sei die Angabe des Ausstellungsdatums als formal richtige Angabe im Sinne der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung anzusehen.
Damit erleichtert der BFH vielen Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs und schränkt damit die strengen Regeln der Finanzverwaltung ein wenig ein- bzw. legt diese großzügiger zugunsten der Steuerpflichtigen aus.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Reicht das Rechnungsdatum als Angabe des Leistungszeitpunkts für den Vorsteuerabzug?
Ja, nach dem BFH-Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17) kann sich die Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Voraussetzung ist, dass nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erbracht wurde. Eine zusätzliche separate Angabe des Leistungsdatums ist dann nicht zwingend erforderlich.
In welchen Fällen genügt das Ausstellungsdatum als Leistungszeitpunkt?
Das Ausstellungsdatum genügt insbesondere bei branchenüblichen Lieferungen, die unmittelbar mit der Rechnungserteilung ausgeführt werden, wie etwa bei PKW-Lieferungen. In solchen Konstellationen ergibt sich aus den Umständen, dass Lieferung und Rechnungsstellung im selben Kalendermonat erfolgten. Damit ist die formale Anforderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung erfüllt.
Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil V R 18/17 für die Praxis des Vorsteuerabzugs?
Das Urteil erleichtert Unternehmern den Vorsteuerabzug, da die Finanzverwaltung nicht mehr jede fehlende explizite Angabe des Leistungszeitpunkts beanstanden darf. Der BFH legt die formalen Rechnungsanforderungen großzügiger zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Dies reduziert das Risiko, dass der Vorsteuerabzug aus rein formalen Gründen versagt wird.
Darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen, wenn das Lieferdatum nicht ausdrücklich genannt ist?
Nein, sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ableiten lässt, darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht allein wegen einer fehlenden separaten Angabe des Lieferdatums verweigern. Die Angabe gilt dann als formal ordnungsgemäß. Dies hat der BFH gegen die strengere Auffassung der Finanzverwaltung klargestellt.
Welche Pflichtangaben einer Rechnung waren im BFH-Fall strittig?
Strittig waren die fehlende Angabe des konkreten Lieferzeitpunkts sowie der Steuernummer des Lieferanten in Rechnungen über PKW-Lieferungen. Der BFH akzeptierte das Ausstellungsdatum als ausreichende Angabe des Leistungszeitpunkts, da die Lieferung erkennbar im selben Monat erfolgte. Damit blieb der Vorsteuerabzug erhalten.