Wissen

FG-Urteil: Verwarnungsgelder für Falschparken, sogenannte "Knöllchen", sind kein Arbeitslohn

Grundsätzlich ist das Finanzamt der Auffassung, dass sogenannte “Knöllchen” für das Falschparken, z.B. auch bei Paketdienstfahrern, dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen sind. Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell zugunsten der Paketdienstfahrer entschieden

FG-Urteil: Verwarnungsgelder für Falschparken, sogenannte "Knöllchen", sind kein Arbeitslohn
1 Min LesezeitEmpfohlen

Grundsätzlich ist das Finanzamt der Auffassung, dass sogenannte “Knöllchen” für das Falschparken, z.B. auch bei Paketdienstfahrern, dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen sind.

Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell zugunsten der Paketdienstfahrer entschieden und dem Finanzamt damit einen Strich durch die Rechnung gemacht (AZ I K 2470/14 L). Wenn ein Paketdienst die Verwarnungsgelder seiner Zusteller übernimmt, handelt es sich hierbei nämlich nach Auffassung der Richter nicht um Arbeitslohn und muss damit auch nicht versteuert werden.

Begründet wird dies damit, dass das Unternehmen mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfülle. Die Fahrer hätten zwar die Ordnungswidrigkeit begangen, allerdings seien die Verwarnungsgelder gegen das Unternehmen, welches Fahrzeughalter war, festgesetzt worden, nicht gegen die Fahrer selbst. Zudem habe das Unternehmen keine Regressansprüche gegen die Fahrer.

Der Paketzustelldienst hatte gegen das Finanzamt geklagt, da er regelmäßig die Verwarnungsgelder übernommen hatte, wo es keine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Parken gab. Das Finanzamt hatte diese Übernahmen dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer hinzugerechnet.

Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil auch in anderen Fällen anzuwenden ist. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen und damit bleibt es spannend.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für Falschparken Arbeitslohn?

    Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (Az. 1 K 2470/14 L) stellen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für Falschparken seiner Fahrer keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Voraussetzung ist, dass das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde. Die Finanzverwaltung sieht das traditionell anders und rechnet solche Beträge dem Arbeitslohn hinzu.

    Permalink zur Frage

  • Warum gelten übernommene Knöllchen laut FG Düsseldorf nicht als Arbeitslohn?

    Das FG Düsseldorf argumentiert, dass das Unternehmen mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, da das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter und nicht gegen den Fahrer festgesetzt wurde. Zudem bestehen keine Regressansprüche gegen den Fahrer. Somit fließt dem Fahrer kein geldwerter Vorteil zu.

    Permalink zur Frage

  • Unter welchen Voraussetzungen ist die Übernahme von Verwarnungsgeldern steuerfrei?

    Steuerfrei ist die Übernahme nach dem Urteil dann, wenn das Verwarnungsgeld unmittelbar gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde und das Unternehmen auf Regressansprüche gegenüber dem Fahrer verzichtet. Wird das Bußgeld dagegen direkt gegen den Arbeitnehmer verhängt und vom Arbeitgeber erstattet, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor.

    Permalink zur Frage

  • Ist das FG-Urteil zu Verwarnungsgeldern bereits rechtskräftig?

    Nein, das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt offen, ob die Auffassung allgemein anwendbar ist. Betroffene Unternehmen sollten gleichgelagerte Fälle gegebenenfalls offenhalten.

    Permalink zur Frage

  • Wie behandelt das Finanzamt Knöllchen-Übernahmen durch den Arbeitgeber bisher?

    Die Finanzverwaltung rechnet vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder grundsätzlich dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer hinzu. Diese Praxis wurde im Streitfall vom FG Düsseldorf zugunsten des Arbeitgebers korrigiert. Eine endgültige Klärung steht jedoch noch durch den BFH aus.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Übersicht