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Fahrtkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten mit tatsächlich gefahrenen Kilometern oder nur einfache Fahrt im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar?

Hintergrund: Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit den gefahrenen Kilometern und 0,30 Cent pro Kilometer abziehbar. Aktuelle Rechtsprechung des BFH:

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-04-26Empfohlen

Hintergrund:
Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit den gefahrenen Kilometern und 0,30 Cent pro Kilometer abziehbar.

Aktuelle Rechtsprechung des BFH:
Der BFH hat mit aktuellem Urteil vom 01.12.2015 entschieden (AZ IX R 18/15), dass der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung allerdings auf die Entfernungspauschale beschränkt ist, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet.

Das bedeutet, dass die Vermieter, die im Zusammenhang mit ihrer Vermietung außerhalb ihrer Wohnung eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet haben, die Kosten für die Fahren nur als Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale (das heißt, mit der einfachen Fahrt, nicht pro gefahrenem Kilometer) gelten machen dürfen.

Laut BFH ist von einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt stets auszugehen, wenn sich dort im Wege der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls der qualitative und quantitative Mittelpunkt der gesamten, auf dieses Objekt bezogenen- und auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit der Steuerpflichtigen, befindet.

Im vorliegenden Fall ging man von einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte aus, weil die regelmäß0igen Fahrten 165 Mal zum einen und 215 Mal zu einem anderen Objekt dafür sprachen. Zudem wurden umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten am Objekt vorgenommen.

Praxishinweis:
In den meisten Fällen werden die Vermietungsobjekte vom Steuerpflichtigen nicht täglich, sondern in zeitlichen Abständen zu Kontrollzwecken, Besichtigungen bei Mieterwechseln, zur Ablesung von Zählerständen oder Treffen mit Handwerkern aufgesucht.
Außerdem ist für die „normale“ Vermietungstätigkeit kein gesondertes Büro erforderlich. Daher ist in den Fällen auch nicht von einem Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit auszugehen und die Fahrtkosten können mit 0,30 Cent pro gefahrenem Kilometer- wie bisher- geltend gemacht werden.

s. auch veröffentlichte Pressemitteilung des BFH vom 20.04.2016

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie sind Fahrtkosten zum Mietobjekt grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar?

    Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern und 0,30 € pro Kilometer abziehbar. Das gilt für beide Fahrtrichtungen (Hin- und Rückfahrt). Voraussetzung ist, dass die Fahrten der Erzielung von Vermietungseinkünften dienen.

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  • Wann ist der Werbungskostenabzug bei Vermietung auf die Entfernungspauschale beschränkt?

    Nach dem BFH-Urteil vom 01.12.2015 (IX R 18/15) ist der Abzug auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich am Vermietungsobjekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet. Dann gilt das Objekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte, und nur die einfache Entfernung darf angesetzt werden.

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  • Wann liegt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vor?

    Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte besteht, wenn am Objekt im Wege der Gesamtwürdigung der qualitative und quantitative Mittelpunkt der auf das Objekt bezogenen Einkünfteerzielung liegt. Im BFH-Fall sprachen 165 bzw. 215 jährliche Fahrten sowie umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten dafür.

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  • Wie sind Fahrtkosten bei nur gelegentlichen Fahrten zum Mietobjekt abziehbar?

    Werden Mietobjekte nur in zeitlichen Abständen zu Kontrollzwecken, Besichtigungen, Zählerablesungen oder Handwerkertreffen aufgesucht, liegt kein Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit vor. In diesen typischen Fällen können die Fahrtkosten weiterhin mit 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden.

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  • Welche Rolle spielt ein gesondertes Büro für die Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunkts?

    Für eine übliche private Vermietungstätigkeit ist kein gesondertes Büro am Objekt erforderlich. Fehlt eine solche Infrastruktur und beschränken sich die Aufenthalte auf gelegentliche Kontroll- oder Verwaltungsfahrten, ist regelmäßig nicht von einer ortsgebundenen Tätigkeitsstätte und damit nicht von einer Beschränkung auf die Entfernungspauschale auszugehen.

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