Das Finanzgericht Köln hat am 20.03.2018, AZ 8 K 1160/15 entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG führt, da es aufgrund der Integrierung in den privaten Wohnbereich kein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle.
Hintergrund:
Das Finanzamt hatte einen auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 35.575,– ermittelt und als sogenannten “privaten Veräußerungsgewinn” der Einkommensteuer unterworfen, für welches die Kläger in den Jahren zuvor den Werbungskostenabzug in Höhe von EUR 1.250,– geltend gemacht hatten.
Die Kläger hatten ihre selbst genutzte Eigentumswohnung innerhalb von 10-Jahren nach Anschaffung veräußert (= innerhalb der 10-jährigen “Spekulationsfrist”).
Grundsätzlich unterliegt der Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung/ Herstellung bei selbst genutztem Wohneigentum nicht der Einkommensteuer, ist also steuerfrei. Allerdings ging man bisher davon aus, dass ein in den Steuererklärungen berücksichtigtes Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen (Anteil im Verhältnis zur Gesamtgröße/ Gesamtwert) dennoch der Einkommensteuer unterliegt, sofern ein Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgt.
Auffassung des FG Köln:
Das Finanzgericht Köln beurteilt- entgegen der Auffassung des Finanzamtes- den Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum grundsätzlich auch dann in vollem Umfang als steuerfrei, wenn zuvor die Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ist der Verkauf eines selbst genutzten Eigenheims mit Arbeitszimmer innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerpflichtig?
Nach dem Urteil des FG Köln vom 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15) ist der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst genutzten Eigenheims auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurden. Das Gericht begründet dies damit, dass ein in den privaten Wohnbereich integriertes Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt. Eine anteilige Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG entfällt damit.
Warum stellt ein häusliches Arbeitszimmer laut FG Köln kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar?
Das FG Köln argumentiert, dass das häusliche Arbeitszimmer baulich und funktional in den privaten Wohnbereich integriert ist. Aufgrund dieser Eingliederung fehlt ihm die für ein eigenständiges Wirtschaftsgut erforderliche Selbständigkeit. Daher kann es bei einer Veräußerung nicht gesondert als steuerpflichtiger Teil des Gesamtobjekts behandelt werden.
Wie war die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zum Arbeitszimmer beim Hausverkauf?
Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Anteil am Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer als privates Veräußerungsgeschäft unterliegt, sofern der Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die anteilige Besteuerung wurde im Verhältnis der Fläche bzw. des Werts zum Gesamtobjekt ermittelt. Diese Praxis stellt das FG Köln mit seinem Urteil ausdrücklich in Frage.
Was ist die 10-Jahres-Spekulationsfrist beim Verkauf einer Immobilie?
Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG der Einkommensteuer. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für selbst genutztes Wohneigentum: Hier ist der Gewinn auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei. Streitig war bisher, wie ein steuerlich geltend gemachtes Arbeitszimmer in diesem Zusammenhang zu behandeln ist.
Welche praktische Bedeutung hat das Urteil des FG Köln für Steuerpflichtige mit Homeoffice?
Das Urteil ist für Eigentümer mit häuslichem Arbeitszimmer vorteilhaft, da der Verkaufsgewinn der selbst genutzten Immobilie auch bei früherem Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer in voller Höhe steuerfrei bleiben kann. Betroffene sollten anders lautende Steuerbescheide unter Verweis auf das Urteil anfechten. Da gegen die Entscheidung Revision möglich ist, empfiehlt es sich, die weitere Rechtsentwicklung beim BFH zu beobachten.