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Erbschaftsteuergesetz: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Der BFH hat in einem Fall die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids mit Beschluss vom 21.11.2013 aufgehoben, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvL 21/12 entschieden hat. Ausschlaggebend hierfür war, dass der BFH die als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte und im diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestand. Berechtigtes Interesse liege jedenfalls immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige mangels Erbe liquider Mittel, wie z.B. Bargeld, zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder erworbene Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.

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steffen_partner-erbschafts_schenkungsteuerDer BFH ändert mit Beschluss vom 21.11.2013 (AZ II B 46/13) seine bisherige Rechtsprechung zu dem geltenden Erbschaftsteuergesetz und hat entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens auszusetzen ist, sofern ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Fall: Die geschiedene Ehefrau eines im September 2011 verstorbenen Mannes sollte aufgrund dessen Vermächtnisses auf Lebenszeit eine monatliche Rente von TEUR 2,7 Euro erhalten. Die hierfür anfallende Erbschaftsteuer wurde mit Bescheid auf TEUR 71 festgesetzt, die sie auch Ende 2012 zahlte. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten es aber ab, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids aufzuheben, wollten also die Erbschaftsteuer aufgrund des Verfahrens vor dem BVerfG vorläufig nicht an die Antragstellerin erstatten. Der BFH hat aber die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids mit Beschluss vom 21.11.2013 aufgehoben, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvL 21/12 entschieden hat. Ausschlaggebend hierfür war, dass der BFH die als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte und im diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestand. Ein berechtigtes Interesse liege jedenfalls immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige mangels Erbe liquider Mittel, wie z.B. Bargeld, zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder erworbene Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. Könne ein Erwerber also die Erbschaftsteuer nicht aus dem Erwerb begleichen, so sei ihm wegen des anhängigen Normenkontrollverfahrens auch nicht zuzumuten, die Erbschaftsteuer vorläufig zu entrichten.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wann kann die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen Verfassungszweifeln ausgesetzt werden?

    Nach dem BFH-Beschluss vom 21.11.2013 (II B 46/13) kann die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids ausgesetzt werden, solange das Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG beim BVerfG (1 BvL 21/12) anhängig ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung darlegt. Damit hat der BFH seine bisherige restriktive Rechtsprechung geändert.

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  • Was versteht der BFH unter einem 'berechtigten Interesse' an vorläufigem Rechtsschutz?

    Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber die festgesetzte Erbschaftsteuer nicht aus liquiden Mitteln des Erwerbs (z.B. Bargeld) begleichen kann. Muss er stattdessen eigenes Vermögen einsetzen oder geerbte Vermögensgegenstände veräußern oder belasten, ist ihm die vorläufige Entrichtung der Steuer nicht zuzumuten.

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  • Welche Bedeutung hat das BVerfG-Verfahren 1 BvL 21/12 für laufende Erbschaftsteuerbescheide?

    Da der BFH die als verfassungswidrig angesehenen Vorschriften des ErbStG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat, besteht für Erben grundsätzlich die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz gegen Erbschaftsteuerbescheide zu erlangen. Bis zur Entscheidung des BVerfG kann die Vollziehung bei berechtigtem Interesse aufgehoben oder ausgesetzt werden.

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  • Kann bereits gezahlte Erbschaftsteuer wegen des Verfassungsverfahrens vorläufig erstattet werden?

    Ja, der BFH hat im entschiedenen Fall die Aufhebung der Vollziehung auch für bereits gezahlte Erbschaftsteuer zugelassen, sodass eine vorläufige Erstattung möglich ist. Finanzämter und Finanzgerichte hatten dies zunächst abgelehnt, der BFH stellte jedoch klar, dass bei berechtigtem Interesse auch eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht kommt.

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  • Gilt der vorläufige Rechtsschutz automatisch für alle Erbschaftsteuerbescheide?

    Nein, der vorläufige Rechtsschutz wird nicht automatisch gewährt. Der Steuerpflichtige muss einen entsprechenden Antrag stellen und ein berechtigtes Interesse darlegen, etwa dass die Erbschaftsteuer nicht aus dem Nachlass selbst beglichen werden kann. Ohne eine solche besondere Belastungssituation bleibt es bei der Zahlungspflicht.

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