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Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim entfällt auch, wenn die Erbin dieses unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt, aber weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt!

Sachverhalt: Die Klägerin war testamentarische Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Zum Nachlass gehörte auch der hälftige Teil eines Einfamilienhauses, das bis zum Tod des Erblassers von den Eheleuten gemeinsam, danach von

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Sachverhalt:

Die Klägerin war testamentarische Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Zum Nachlass gehörte auch der hälftige Teil eines Einfamilienhauses, das bis zum Tod des Erblassers von den Eheleuten gemeinsam, danach von der Klägerin allein zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und wird. Der Erwerb des hälftigen Teils des Erblassers wurde mit Erbschaftsteuerbescheid steuerfrei gestellt.

Mit notariellem Vertrag übertrug die Klägerin einige Monate nach Erlass des Erbschaftsteuerbescheids auf ihre Tochter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts zu Gunsten der Klägerin, die das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Das Finanzamt änderte die Erbschaftsteuerfestsetzung und setzte Erbschaftsteuer fest, da es der Auffassung war, dass die Voraussetzungen des Nachversteuerungstatbestands des § 13 (1) Nr. 4b S. 5 ErbStG erfüllt seien, weil die Tochter Grundbesitz übertragen habe.

Gegen den geänderten Erbschaftsteuerbescheid erhob die Klägerin Einspruch ein, mit der Begründung, dass es für die Nachversteuerung allein auf den Wegfall der Selbstnutzung ankomme.

Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Selbstnutzung aus eigenem Recht des Erwerbers als Eigentümer erfolgen müsse und die Selbstnutzung als Nießbraucher nicht ausreichend sei.

Die Klägerin erhob Klage beim Finanzgericht Münster und verfolgte damit ihr Begehren auf Aufhebung des Änderungsbescheids unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Einspruchsverfahren weiter.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2016, AZ 3 K 3757/15 Erb

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Finanzgericht begründet die Entscheidung zugunsten des Finanzamtes damit, dass die Steuerbefreiung dadurch entfallen ist, dass die Klägerin den Grundbesitz innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb vom Erblasser auf ihre Tochter übertragen hat. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin den Grundbesitz aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs noch weiter zu eigenen Wohnzwecken nutze.

Der Gesetzeswortlaut regele die Eigentümerstellung nicht ausdrücklich. Allerdings gingen Teile des Schrifttums davon aus, dass bei der Übertragung des Eigentums die Steuerbefreiung nicht entfiele, wenn der Erwerber das Familienheim- als Mieter oder Nießbraucher- weiter nutze. Andere herrschende Meinungen differenzierten danach, auf wen der Erwerber das Eigentum übertrage. Danach solle die Steuerbefreiung nicht entfallen, wenn der Erwerber das Familienheim aus seine Kinder übertrage, da eine Gesamtschau das Ergebnis zulasse, dass der Gesetzgeber nicht das Wohneigentum generell, sondern nur in einem „familiären Nutzungs- und Funktionszusammenhang“.

Nach Ansicht des FG Münster ergibt sich aus der Gesamtkonzeption der Vorschriften zur Steuerbefreiung des Familienheims beim Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten oder durch die Kinder, dass die Steuerbefreiung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus der fortdauernden Rechtsposition als Eigentümer voraussetzt. Nach Satz 1 der jeweiligen Vorschrift sei der Eigentumserwerbs des Familienheims steuerfrei. Werde das Eigentum aber entweder aufgrund einer Verpflichtung durch den Erblasser oder zur Teilung des Nachlasses weiter übertragen, käme die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Diese Regelungen würden zeigen, dass die Steuerbefreiung mit der Eigentümerstellung verknüpft sei.

Das FG folgt auch nicht der Auffassung, dass die Schädlichkeit der Eigentumsübertragung abhängig von der Person desjenigen zu beurteilen sei, auf den der Erwerber das Familienheim überträgt.

Gegen eine derartige Gesamtschau der Vorschriften in § 13 (1) Nr. 4 b und 4 c ErbStG spreche, dass durch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz immer ein konkreter Erwerb zwischen zwei beteiligten Personen- hier Erblasser und Erwerber aufgrund erbrechtlicher Vorschriften- besteuert würde. Somit würde eine Zusammenfassung der „Übertragungskette“ im Rahmen der Besteuerung dieses einzelnen Erwerbs der Gesetzessystematik widersprechen.

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: FG Münster

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt?

    Ja. Nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 28.09.2016, 3 K 3757/15 Erb) entfällt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, wenn der überlebende Ehegatte das geerbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren auf ein Kind überträgt – auch dann, wenn er sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehält und das Haus weiterhin selbst bewohnt. Die bloße Selbstnutzung als Nießbraucher genügt nicht, da die Steuerbefreiung an die fortdauernde Eigentümerstellung geknüpft ist.

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  • Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfüllt bleiben?

    Der erwerbende Ehegatte muss das Familienheim nach dem Erbfall unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und diese Selbstnutzung mindestens zehn Jahre lang aus seiner Eigentümerstellung heraus aufrechterhalten. Eine Übertragung des Eigentums innerhalb des Zehnjahreszeitraums führt zur Nachversteuerung, selbst wenn die tatsächliche Nutzung fortgesetzt wird.

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  • Spielt es eine Rolle, an wen das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist übertragen wird?

    Nach Ansicht des FG Münster nicht. Auch eine Übertragung auf die eigenen Kinder ist schädlich und führt zum Wegfall der Steuerbefreiung. Das Gericht lehnt eine Differenzierung nach der Person des Empfängers ab, weil das Erbschaftsteuerrecht stets nur den konkreten Einzelerwerb zwischen Erblasser und Erwerber besteuert und eine Gesamtschau der Übertragungskette der Gesetzessystematik widerspräche.

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  • Warum reicht die fortgesetzte Selbstnutzung als Nießbraucher für den Erhalt der Steuerbefreiung nicht aus?

    Aus der Gesamtkonzeption des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ergibt sich, dass die Steuerbefreiung an den Eigentumserwerb und die fortdauernde Eigentümerstellung anknüpft. Bereits die Regelung, wonach die Befreiung bei Weiterübertragung aufgrund einer Verpflichtung des Erblassers oder zur Nachlassteilung entfällt, zeigt diese Verknüpfung. Eine Nutzung lediglich als Nießbraucher genügt daher nicht zur Erhaltung der Steuerbefreiung.

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  • Welche Gestaltungsfolgen ergeben sich aus dem Urteil für die vorweggenommene Erbfolge?

    Erben, die ein steuerbefreites Familienheim auf ihre Kinder übertragen möchten, sollten dies erst nach Ablauf der zehnjährigen Behaltensfrist tun, um die Nachversteuerung zu vermeiden. Auch ein Nießbrauchsvorbehalt schützt nicht vor dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung. Da die Revision zugelassen wurde, sollten vergleichbare Fälle offengehalten und die weitere Rechtsprechung beobachtet werden.

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