In einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 entschied dieser, dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen, bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich im Rahmen der Erbfolge auf seine Erben übergehen kann.
Nach Unionsrecht können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers demnach grundsätzlich einen finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen (bezahlten) Jahresurlaub verlangen.
Schließt also das nationale Recht eine solche Möglichkeit aus, können sich die Erben direkt auf das Unionsrecht berufen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber handelt.
Zwar kann der Arbeitnehmer nach seinem Tod Entspannungs- oder Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen, allerdings sei der zeitliche Aspekt nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, der in der Charta der Grundrechte der EU festgelegt ist. Das Grundrecht umfasst daher auch einen Anspruch auf Bezahltung im Urlaub und den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.
Quelle: EuGH
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Können Erben Anspruch auf Vergütung des nicht genommenen Urlaubs eines Verstorbenen geltend machen?
Ja. Nach einem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 geht der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs grundsätzlich im Wege der Erbfolge auf die Erben über. Die Erben können von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den offenen Urlaub verlangen.
Gilt der Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben auch gegenüber privaten Arbeitgebern?
Ja. Der EuGH stellte klar, dass sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen können, unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber handelt. Schließt das nationale Recht eine Abgeltung aus, hat das Unionsrecht Vorrang.
Warum besteht der Urlaubsanspruch trotz Todes des Arbeitnehmers fort?
Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub ist in der Charta der Grundrechte der EU verankert und besteht aus zwei Komponenten: der Freistellung zur Erholung und der Bezahlung während des Urlaubs. Auch wenn die Erholungskomponente nach dem Tod nicht mehr realisierbar ist, bleibt der finanzielle Anspruch bestehen und kann vererbt werden.
Was sollten Erben tun, um den Urlaubsabgeltungsanspruch zu sichern?
Erben sollten beim ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen den noch offenen Urlaubsanspruch ermitteln und die finanzielle Abgeltung schriftlich geltend machen. Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung unter Hinweis auf nationales Recht, kann unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung und das Unionsrecht weiter vorgegangen werden.