Nach aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs, AZ VI R 29/13 deckt die Entfernungspauschale von EUR 0,30 pro Kilometer alle laufenden KfZ-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Im Urteil wurde entschieden, dass Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des PKW, insgesamt ca. TEUR 4,2, entstanden sind, nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind, sondern durch die Entfernungspauschale mit abgegolten sind. Jetzt bleibt abzuwarten, ob damit künftig auch Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind, nicht mehr steuerlich anzuerkennen sind.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was deckt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Kilometer ab?
Die Entfernungspauschale deckt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sämtliche laufenden Kfz-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab. Dazu zählen insbesondere Kraftstoff, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Ein zusätzlicher Ansatz dieser Kosten als Werbungskosten ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.
Sind Reparaturkosten nach einer Falschbetankung als Werbungskosten abziehbar?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil VI R 29/13 entschieden, dass Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeit nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Aufwendungen gelten als durch die Entfernungspauschale abgegolten, auch wenn sie im konkreten Fall rund 4.200 EUR betrugen.
Welche Folgen hat das BFH-Urteil VI R 29/13 für die Berücksichtigung von Unfallkosten?
Das Urteil betraf zwar nur Reparaturkosten nach einer Falschbetankung, wirft aber die Frage auf, ob auch Unfallkosten auf dem Arbeitsweg künftig nicht mehr zusätzlich abziehbar sind. Bisher wurden außergewöhnliche Aufwendungen wie Unfallkosten neben der Pauschale anerkannt. Ob diese Praxis fortgeführt wird, ist nach dem Urteil offen.
Was bedeutet die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer?
Durch die Abgeltungswirkung können Arbeitnehmer neben der Pauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer in der Regel keine weiteren tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen. Auch unerwartete und hohe Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeit stehen, sind damit grundsätzlich abgegolten. Eine genaue Prüfung im Einzelfall, insbesondere bei Unfällen, bleibt jedoch ratsam.