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Endlich Einigung zur Erbschaftsteuerreform: Gesetz soll nach Verabschiedung rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten!

CDU, CSU und SPD haben sich am 20.06.2016 endlich hinsichtlich einer Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuerreform geeinigt. Eine Abstimmung im Bundesrat ist für den 08.07.2016 geplant; wie die Grünen dann

3 Min LesezeitAktualisiert: 2016-06-21Empfohlen

CDU, CSU und SPD haben sich am 20.06.2016 endlich hinsichtlich einer Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuerreform geeinigt. Eine Abstimmung im Bundesrat ist für den 08.07.2016 geplant; wie die Grünen dann abstimmen, bleibt noch abzuwarten.

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 17.12.2014 entschieden, dass die Regelungen zu den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen teilweise verfassungswidrig sind. Begründet wurde dieses damit, dass einige Regelungen zur Verschonung von Unternehmensvermögen unvereinbar mit Artikel 3 (1) des Grundgesetzes sein sollten.
Daher legte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 02.06.2015 einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer vor, mit dem verfassungsrechtlich saubere Regelungen geschaffen werden sollen.
Die Gesamteinigung sieht gegenüber dem Regierungsentwurf aus 2015 folgende Anpassungen vor:

1. Weniger Bürokratie für kleine Unternehmen

Für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt auch weiterhin die Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl werden Saisonarbeiter nicht berücksichtigt.

2. Missbräuchliche Steuergestaltung wird eingeschränkt

Sofern das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90% des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte explizit gefordert, dass missbräuchliche Steuergestaltungen einschränkt werden müssten.

3. Steuerrechtliche Begünstigungen von Investitionen

Künftig sollen Investitionen in das Unternehmen, die nach dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod getätigt werden, steuerrechtlich begünstigt. Hintergrund ist, dass die Erbschaftsteuer Investitionen in das Unternehmen nicht behindern und Arbeitsplätze nicht gefährden soll.

4. Verwaltungsvermögen grundsätzlich nicht begünstigt

Künftig soll Verwaltungsvermögen grundsätzlich nicht begünstigt sein. Allerdings wird es bis zu 10% wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt.
Daneben sollen begünstigt werden: Drittlandbeteiligungen bei Holdinggesellschaften, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes eigener Produkte überlassen werden (Beispiele: Tankstellen, Brauereien von Gaststätten, etc.). Finanzmittel können bis zu 15% – zur Sicherung der notwendigen Liquidität eines Unternehmens – zum steuerrechtlich begünstigten Unternehmen gezählt werden

5. Familienunternehmen erhalten Steuererleichterungen

Der gemeine Wert eines Familienunternehmens aufgrund üblicher Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe entspricht meistens nicht dem für den Erben beim Verkauf tatsächlich erzielbaren Wert. Daher werden solche Verfügungsbeschränkungen bei der Bestimmung des Unternehmenswerts bei der Anteilsweitergabe als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30% berücksichtigt. Achtung: Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers- bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

6. Einschränkungen bei der Verschonung großer Unternehmensvermögen

Es soll künftig ab einem begünstigten Unternehmensvermögen von 26 Mio. € pro Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt werden oder ein Verschonungsabschlagsmodell angewandt werden. Dabei verringert sich der Verschonungsabschlag um ein Prozent pro T€ 750, welche der Erwerb oberhalb der Prüfungsschwelle von 26 Mio. € liegt.
Ab einem Erwerb von 90 Mio. wird bei der Optionsverschonung mit 7 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700% keine Verschonung gewährt.
Ab einem Erwerb von 89,75 Mio. € wird bei der Regelverschonung mit 5 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400% keine Verschonung gewährt.

7. Anpassung des Kapitalisierungsfaktors zur realistischen Vermögensbewertung

Da derzeit eine wohl anhaltende Niedrigzinsphase besteht, soll die Überbewertung von Unternehmen vermieden werden. Damit eine realistische Unternehmensbewertung erfolgen kann, wird beim vereinfachten Ertragswertverfahren der maßgebliche Kapitalisierungsfaktor zur Bestimmung des Unternehmenswerts von 17,86 auf 10 bis maximal 12,5 abgesenkt (= der Kapitalisierungsfaktor, der, multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag, den Unternehmenswert ergibt).

8. Einführung eines Rechtsanspruchs auf voraussetzungslose Stundung

Sofern die Lohnsummenregelung und die Behaltensfristen eingehalten werden, wird bei Erwerben von Todes wegen ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu zehn Jahre bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung soll zinslos sein und sich auf die Steuer beziehen, die- unabhängig von dessen Wert – auf das begünstigte Vermögen entfällt. Hintergrund ist, dass die Zahlung der Erbschaftsteuer die Existenz eines Unternehmens nicht gefährden soll.

Fazit:

Die Einigung soll den Bestand mittelständischer Unternehmen schützen und den Erhalt vorhandener Arbeitsplätze in Deutschland sichern.
Es soll nun eine ausgewogene Lösung gefunden worden sein, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt.
Die Reform soll für Nachhaltigkeit, Zukunftsfähigkeit und langfristiges Wirtschaften in deutschen Unternehmen stehen.

Quelle: Erklärung von Wolfgang Schäuble (Bundesfinanzminister, CDU), Sigmar Gabriel (Bundeswirtschaftsminister, SPD) und Horst Seehofer (bayerischer Ministerpräsident, CSU)

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Ab welcher Beschäftigtenzahl entfällt die Lohnsummenprüfung bei der Erbschaftsteuer?

    Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Saisonarbeiter werden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht mitgezählt. Diese Regelung dient dem Bürokratieabbau für kleine Unternehmen.

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  • Wann ist die erbschaftsteuerliche Verschonung wegen Verwaltungsvermögen ausgeschlossen?

    Überschreitet das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90% des gesamten Betriebsvermögens, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer vollständig ausgeschlossen. Bis zu 10% Verwaltungsvermögen werden hingegen wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Finanzmittel können zudem bis zu 15% zur Sicherung der Liquidität dem begünstigten Vermögen zugerechnet werden.

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  • Ab welchem Unternehmenswert greift die Verschonungsbedarfsprüfung bei der Erbschaftsteuer?

    Ab einem begünstigten Unternehmensvermögen von 26 Mio. € pro Erwerber wird eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder ein Verschonungsabschlagsmodell durchgeführt. Der Verschonungsabschlag verringert sich dabei um ein Prozent je 750.000 €, die über der Prüfungsschwelle liegen. Bei der Optionsverschonung entfällt die Verschonung ab 90 Mio. €, bei der Regelverschonung ab 89,75 Mio. €.

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  • Welche Steuererleichterungen gelten für Familienunternehmen mit Verfügungsbeschränkungen?

    Übliche Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe von Familienunternehmen werden bei der Bestimmung des Unternehmenswerts als Steuerbefreiung von bis zu 30% berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Verfügungsbeschränkungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Todes- bzw. Schenkungszeitpunkt vorliegen. Dadurch soll der Diskrepanz zwischen gemeinem Wert und tatsächlich erzielbarem Verkaufswert Rechnung getragen werden.

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  • Wie wird der Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertragswertverfahren angepasst?

    Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wird der Kapitalisierungsfaktor von bisher 17,86 auf einen Wert zwischen 10 und maximal 12,5 abgesenkt. Damit soll eine Überbewertung von Unternehmen bei der Erbschaftsteuer vermieden werden. Der Faktor wird mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag multipliziert, um den Unternehmenswert zu ermitteln.

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  • Besteht ein Rechtsanspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer bei Unternehmensübergängen?

    Bei Erwerben von Todes wegen wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose, zinslose Stundung von bis zu zehn Jahren eingeführt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfristen. Die Stundung bezieht sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt, und soll die Existenz von Unternehmen sichern.

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