Wie in unserer letzten Frühlingszeit bereits angekündigt, standen die Cash GmbHs bereits seit einiger Zeit vor dem Aus. Nun ist es offiziell: Mit Rückwirkung auf den 07.06.2013 hat der Gesetzgeber dieser steuerlichen Umgehungsmöglichkeit im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. 6. 2013 (BGBl. I 2013 S. 1809) Einhalt geboten. Damit entfällt seit dem 07.06.2013 die Möglichkeit, Barvermögen in eine GmbH einzulegen und anschließend steuerfrei zu verschenken. Ursprünglich geplant, allerdings gescheitert, war eine Rückwirkung auf den 01.01.2013. Die Schenkung war in den vergangenen Jahren steuerfrei, solange das Barvermögen im Schenkungszeitpunkt als Festgeld angelegt war, da Bankkonten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG zählten. Nach aktueller Änderung gelten Finanzmittel einer Gesellschaft als schädliches Verwaltungsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn diese 20% des Wertes der Gesellschaft übersteigen- betriebliche Schulden sind vorab abzuziehen (§ 37 Abs. 8 ErbStG n.F.).
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wann wurde das Modell der Cash-GmbH gesetzlich abgeschafft?
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I 2013 S. 1809) hat der Gesetzgeber das Modell der Cash-GmbH rückwirkend zum 07.06.2013 beendet. Eine ursprünglich geplante Rückwirkung auf den 01.01.2013 ist im Gesetzgebungsverfahren gescheitert. Seitdem ist es nicht mehr möglich, Barvermögen in eine GmbH einzulegen und diese anschließend steuerfrei zu verschenken.
Warum war die Schenkung einer Cash-GmbH früher steuerfrei möglich?
Bis zur Gesetzesänderung zählten Bankguthaben und Festgelder nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG. Wurde Barvermögen als Festgeld in einer GmbH gehalten, konnten die Anteile unter Inanspruchnahme der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen steuerfrei übertragen werden. Diese Gestaltung war als 'Cash-GmbH' bekannt.
Wie werden Finanzmittel einer GmbH nun erbschaft- und schenkungsteuerlich behandelt?
Nach § 13b ErbStG in der neuen Fassung gelten Finanzmittel einer Gesellschaft als schädliches Verwaltungsvermögen, soweit sie 20 % des Wertes der Gesellschaft übersteigen. Betriebliche Schulden sind dabei vorab von den Finanzmitteln abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert die 20-%-Grenze, entfällt insoweit die schenkungs- und erbschaftsteuerliche Begünstigung.
Was zählt zu den Finanzmitteln im Sinne der Neuregelung?
Zu den Finanzmitteln zählen insbesondere Geldbestände, Bankguthaben, Festgelder, Sichteinlagen sowie vergleichbare Forderungen. Vor der Gesetzesänderung wurden diese Positionen nicht als Verwaltungsvermögen behandelt, weshalb sie sich für steuerfreie Übertragungen einsetzen ließen. Durch die Neuregelung sind sie nun grundsätzlich in die Verwaltungsvermögensprüfung einzubeziehen.
Welche Bedeutung hat die 20-%-Grenze für die Praxis?
Liegen die um betriebliche Schulden gekürzten Finanzmittel unterhalb von 20 % des Unternehmenswertes, bleibt der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen erhalten. Wird die Grenze überschritten, wird der übersteigende Teil als schädliches Verwaltungsvermögen behandelt und nicht begünstigt übertragen. Eine vorausschauende Liquiditätsplanung im Unternehmen ist daher vor Schenkungen oder im Erbfall entscheidend.