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Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 (1 K 2204/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-04-20Empfohlen

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 (1 K 2204/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 Euro) erzielt. Der Kläger lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Zur Begründung führte das FG aus, nach dem Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch “analog” in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z. B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13. Juni 2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass dies trotz “NSA-Affäre” verfassungsmäßig sei. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Ab welcher Gewinnhöhe ist die elektronische Einkommensteuererklärung Pflicht?

    Nach dem Einkommensteuergesetz ist die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung zwingend, sobald der Gewinn aus Gewinneinkünften (z.B. selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) mehr als 410 Euro im Jahr beträgt. Auch geringfügige Gewinne von etwa 500 Euro lösen diese Pflicht bereits aus.

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  • Können Datenschutzbedenken die Pflicht zur elektronischen Steuererklärung entfallen lassen?

    Nein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.07.2015 (1 K 2204/13) entschieden, dass das Restrisiko eines Hackerangriffs nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf das staatliche Interesse an Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis hinzunehmen ist. Eine absolute Datensicherheit gibt es ohnehin nicht, da auch Papierunterlagen z.B. durch Einbruch entwendet werden können.

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  • Wann kann eine Steuererklärung trotz Gewinneinkünften noch in Papierform abgegeben werden?

    Eine Abgabe in Papierform ist nur möglich, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen unzumutbar ist (sogenannter Härtefallantrag). Persönliche Bedenken gegen die Datenübermittlung via Internet oder negative Erfahrungen mit Internetmissbrauch reichen dafür nach der Rechtsprechung jedoch nicht aus.

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  • Gilt die elektronische Abgabepflicht auch bei nebenberuflicher Selbständigkeit?

    Ja. Auch wer nur nebenberuflich selbständig tätig ist – etwa als Fotograf, Autor oder Tauchlehrer – muss seine Einkommensteuererklärung elektronisch übermitteln, sofern der Gewinn die Grenze von 410 Euro überschreitet. Die Höhe der Haupteinkünfte aus anderen Einkunftsarten ist dabei unerheblich.

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  • Ist die Pflicht zur elektronischen Steuererklärung verfassungsgemäß?

    Ja. Der Bundesfinanzhof hat bereits zur Umsatzsteuer entschieden, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung trotz Vorfällen wie der NSA-Affäre verfassungsgemäß ist. Diese Wertung wird auf die Einkommensteuererklärung übertragen, sodass auch dort keine verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen.

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