
Hintergrund Bisher konnten Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zwischen der Zusammenveranlagung, der getrennten Veranlagung und der Einzelveranlagung wählen. In den meisten Fällen führt die Zusammenveranlagung zur geringsten Einkommensteuerbelastung, da es einen sogenannten „Splittingvorteil“ gibt und sich einige Steuervergünstigungen verdoppeln oder bei Nichtausnutzung des einen Partners auf den anderen übertragen werden können. Die getrennte Veranlagung, die in der Vergangenheit noch gewählt werden konnte, ist letztmalig für das Jahr 2012 möglich. Ab dem Jahr 2013 kann man dann nur noch zwischen Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung wählen. Unterschiede: getrennte Veranlagung/ Einzelveranlagung? Im Rahmen der getrennten Veranlagung konnten bestimmte Ausgaben, wie z.B. einige Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, durch eine geschickte Aufteilung steueroptimiert gestaltet werden. Das ist ab dem Jahr 2013 bei der neuen Einzelveranlagung nicht mehr möglich. Ab sofort müssen die Kosten nun dem Ehe- oder Lebenspartner zugeordnet werden, der sich auch wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen kann aber im Rahmen eines übereinstimmenden Antrags eine hälftige Aufteilung der Kosten vorgenommen werden, sofern sich die Ehepartner einig sind. Außergewöhnliche Belastungen wie z.B. Krankheitskosten wirken sich steuerlich lediglich aus, wenn die Kosten die sogenannte „zumutbare Belastung“ übersteigen, die sich z.B. nach der Höhe des Einkommens richtet. Im Rahmen der getrennten Veranlagung wurde die zumutbare Eigenbelastung nach dem Gesamtbetrag beider Lebenspartner berechnet. Neu ist, dass diese bei der Einzelveranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte jedes einzelnen Ehegatten gesondert ermittelt wird. Folgende Ausgaben können, bei übereinstimmendem Antrag auch bei der Einzelveranlagung, weiterhin steueroptimal zwischen den Partnern aufgeteilt werden:
- Kinderbetreuungskosten
- Ausbildungsfreibetrag für ein auswärts untergebrachtes Kind
- Übertragung eines Behinderten- oder Hinterbliebenenfreibetrages eines Kindes auf die Eltern
Im Vergleich zur Zusammenveranlagung kann die Einzelveranlagung zum Beispiel bei Vorliegen folgender Sachverhalte sinnvoll sein:
- Abfindungen
- Lohnersatzleistungen wie z.B. Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld
- Zweitstudium
Gerne prüfen wir für Sie, ob eine Einzelveranlagung Sinn machen kann. Sofern wir Ihre Einkommensteuererklärung erstellen, erfolgt diese Prüfung automatisch. Änderung der Veranlagungsart nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich Ab 2013 wird die Veranlagungsart durch die Abgabe der Steuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum bindend. Dann kann die Veranlagungsart nur noch im Rahmen bestimmter Änderungsvorschriften geändert werden. Bisher konnten Ehegatten hingegen die Wahl der Veranlagungsart, die sie bei Abgabe der Steuererklärung getroffen hatten, beliebig oft, bis zur Bestandskraft des Bescheids, ändern.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Welche Veranlagungsarten können Ehegatten ab dem Steuerjahr 2013 noch wählen?
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nur noch zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Die bisher mögliche getrennte Veranlagung wurde abgeschafft und war letztmalig für das Jahr 2012 zulässig.
Worin unterscheidet sich die Einzelveranlagung ab 2013 von der bisherigen getrennten Veranlagung?
Bei der getrennten Veranlagung konnten Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen frei zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Bei der Einzelveranlagung sind diese Kosten grundsätzlich demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag ist aus Vereinfachungsgründen jedoch eine hälftige Aufteilung möglich.
Wie wird die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen in der Einzelveranlagung ermittelt?
Bei der Einzelveranlagung wird die zumutbare Eigenbelastung für jeden Ehegatten gesondert nach seinem eigenen Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Das unterscheidet sich von der früheren getrennten Veranlagung, bei der die zumutbare Belastung anhand des Gesamtbetrags beider Partner ermittelt wurde.
In welchen Fällen kann eine Einzelveranlagung gegenüber der Zusammenveranlagung steuerlich vorteilhaft sein?
Eine Einzelveranlagung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte eine Abfindung erhält, Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld bezieht oder ein Zweitstudium absolviert. In solchen Konstellationen kann die getrennte Steuerberechnung im Einzelfall zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung führen als der Splittingtarif der Zusammenveranlagung.
Kann die gewählte Veranlagungsart ab 2013 nachträglich noch geändert werden?
Ab 2013 wird die Veranlagungsart mit Abgabe der Steuererklärung grundsätzlich bindend. Eine Änderung ist danach nur noch im Rahmen bestimmter Korrektur- und Änderungsvorschriften möglich. Bisher konnte die einmal getroffene Wahl bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids beliebig oft geändert werden.