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"Ein Dienstjubiläum ist keine vorwiegend private Angelegenheit" (BFH vom 20.01.2016)

Sachverhalt: Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Kläger, ein Finanzbeamter, alle Amtsangehörigen des Finanzamtes A sowie die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung (insgesamt ca. 50 Gäste),

"Ein Dienstjubiläum ist keine vorwiegend private Angelegenheit" (BFH vom 20.01.2016)
1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-11-10Empfohlen

Sachverhalt:

Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Kläger, ein Finanzbeamter, alle Amtsangehörigen des Finanzamtes A sowie die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung (insgesamt ca. 50 Gäste), an einem Wochentag von 11:00 bis ca. 13:00 Uhr zur Feier seines 40-jährigen Dienstjubiläums eingeladen. Die Amtsleitung genehmigte die Feier, Ort der Veranstaltung war der Sozialraum des Finanzamtes A.

Der Kläger setzte die Aufwendungen für die Feier in Höhe von ca. 830,– EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten an. Das zuständige Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Bewirtungsaufwendungen in bedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umstände beruhten. Auch die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg: Dieses schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an und versagte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):

Die Klage wurde vom Finanzbeamten bis zum BFH fortgesetzt. Dieser entschied mit Urteil vom 20.01.2016 (AZ ÍV R 24/15), dass die Beurteilung, ob die Aufwendungen privat oder beruflich veranlasst seien, in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen sei. Nach Ansicht des BFH beruhten die Bewirtungsaufwendungen des Klägers danach nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen und seien ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.

Dies folge zum einen aus dem beruflichen Anlass der Feier (= Dienstjubiläum) und zum anderen aus den Gästen, bei denen es sich nämlich ausnahmslos um Amtsangehörige, also Berufskollegen, handelte.

Außerdem erfolgte die Veranstaltung- zumindest teilweise- im Rahmen der Arbeitszeit.

Somit gab der BFH der Klage statt und entschied, dass die Gesamtkosten in Höhe von 830,– EUR (also ca. 17,– EUR pro Person) bei der Einkommensteuer im Rahmen der Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten abziehbar?

    Ja, Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Der BFH hat mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. VI R 24/15) klargestellt, dass ein Dienstjubiläum grundsätzlich ein beruflicher Anlass ist und keine vorwiegend private Angelegenheit darstellt.

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  • Welche Kriterien sind für die berufliche Veranlassung einer Feier maßgeblich?

    Maßgeblich sind insbesondere der Anlass der Feier, der Kreis der eingeladenen Gäste sowie Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung. Sind ausschließlich Berufskollegen geladen, findet die Feier in den Räumen des Arbeitgebers statt und liegt sie zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit, spricht dies für eine berufliche Veranlassung.

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  • Spielt der Gästekreis bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten eine Rolle?

    Ja, der Gästekreis ist ein wesentliches Indiz. Werden ausschließlich Berufskollegen bzw. Amtsangehörige und keine privaten Freunde oder Familienangehörigen eingeladen, deutet dies auf eine berufliche Veranlassung hin. Eine private Mitveranlassung tritt dann in den Hintergrund.

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  • Welche Bedeutung haben Ort und Zeit der Feier für den Werbungskostenabzug?

    Findet die Feier in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers statt und liegt sie ganz oder teilweise innerhalb der regulären Arbeitszeit, ist dies ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung. Diese Umstände unterscheiden eine Dienstjubiläumsfeier deutlich von einer privaten Geburtstagsfeier.

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  • Wie hoch dürfen die Kosten pro Person bei einer Jubiläumsfeier sein?

    Der BFH hat im entschiedenen Fall Kosten von etwa 17 EUR pro Person bei rund 50 Gästen als unbedenklich eingestuft. Eine starre Obergrenze besteht nicht, jedoch sollten die Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen bleiben und insgesamt das beruflich übliche Maß nicht überschreiten.

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