Ein volljähriger Sohn hatte den Audi A4 seines Vaters versehentlich ohne Mindestpreis bei ebay angeboten. Nachdem der Fehler bemerkt wurde, brach er die Auktion ab und stellte den PKW erneut – unter Angabe eines Mindestpreises – bei ebay ein. Pech war nur, dass zu dem Zeitpunkt bereits EUR 7,10 als Höchstgebot vorhanden war und der Bieter forderte nun die Herausgabe des Wagens: Zu Recht? Nein, das OLG Hamm führt mit Urteil vom 04.11.2013 (2 U 94/13) dazu aus, dass eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene ebay Auktion auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss begründet, weil das Angebot nach den ebay Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Welch´ ein Glück für den Vater… oder eher für den Sohn?!?
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Kommt bei einer abgebrochenen eBay-Auktion trotz vorhandenem Gebot ein Kaufvertrag zustande?
Nein, nach dem Urteil des OLG Hamm vom 04.11.2013 (Az. 2 U 94/13) kommt kein Kaufvertrag zustande, wenn der Anbieter die Auktion wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe berechtigt abbricht. Nach den eBay-Bedingungen darf das Angebot in solchen Fällen zurückgezogen werden, sodass auch ein bereits vorhandenes Höchstgebot ins Leere geht.
Wann darf ein Verkäufer eine laufende eBay-Auktion abbrechen?
Ein Abbruch ist nach den eBay-Bedingungen zulässig, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, zum Beispiel ein Eingabefehler bei der Mindestpreisangabe. In solchen Fällen kann das Angebot zurückgezogen werden, ohne dass dem Höchstbietenden ein Anspruch auf Übereignung der Ware zusteht.
Hat der Höchstbietende bei einer fehlerhaft eingestellten eBay-Auktion einen Herausgabeanspruch?
Nein, wird die Auktion wegen eines Fehlers wie einer fehlenden Mindestpreisangabe wirksam abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Übereignung der Ware. Das gilt selbst dann, wenn bereits ein – häufig sehr niedriges – Gebot vorlag, weil mangels Vertragsschluss keine Erfüllungspflicht entsteht.
Welche Bedeutung hat das OLG-Hamm-Urteil vom 04.11.2013 für eBay-Verkäufer?
Das Urteil (Az. 2 U 94/13) schützt Verkäufer vor den Folgen versehentlich fehlerhaft eingestellter Auktionen, etwa wenn der Mindestpreis vergessen wurde. Sie können das Angebot zurückziehen, ohne sich gegenüber einem Schnäppchenbieter schadensersatz- oder herausgabepflichtig zu machen, sofern ein berechtigter Abbruchgrund nach den eBay-AGB vorliegt.