Durch den sogenannten “Sanierungserlass” des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sollen Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Sanierungserlass nicht für die Vergangenheit angewendet werden darf.
Hintergrund:
Mit Beschluss vom 28.11.2016 hatte der Große Senat des BFH den Sanierungserlass bereits verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Daraufhin hatte das BMF die Finanzämter angewiesen, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich 08.02.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (s. Schreiben vom 27.04.2017).
Jetzt hat der BFH in zwei weiteren Urteilen (BFH vom 23.08.2017, AZ I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Nach Meinung des BFH hätte nur der Gesetzgeber eine solche Regelung schaffen können.
Weil die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.
In der Zwischenzeit wurden mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschafften (vgl. § 3a EStG und § 7 b GewStG). Nach Meinung des BFH finden diese Bestimmungen also keine Anwendung auf Altfälle.
Quelle: BFH
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was besagt der Sanierungserlass des BMF?
Der Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen sah vor, dass Gewinne aus dem Forderungsverzicht von Gläubigern im Rahmen einer Unternehmenssanierung (Sanierungsgewinne) steuerlich begünstigt werden können. Die Finanzverwaltung konnte auf dieser Grundlage Steuern auf Sanierungsgewinne stunden oder erlassen. Der Große Senat des BFH hat den Erlass mit Beschluss vom 28.11.2016 jedoch verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Darf der Sanierungserlass auf Altfälle vor dem 08.02.2017 weiter angewendet werden?
Nein. Der BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass auch die Übergangsregelung des BMF für Altfälle gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Gerichte dürfen den Sanierungserlass damit auch dann nicht anwenden, wenn die Gläubiger bis einschließlich 08.02.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben. Nur der Gesetzgeber hätte eine solche Übergangsregelung schaffen können.
Welche gesetzliche Regelung gilt heute für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen?
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 wurden antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen. Maßgeblich sind § 3a EStG für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie § 7b GewStG für die Gewerbesteuer. Die Befreiung setzt einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen voraus.
Gelten die neuen Steuerbefreiungen nach § 3a EStG und § 7b GewStG auch für Altfälle?
Nach Auffassung des BFH finden die gesetzlichen Steuerbefreiungstatbestände in § 3a EStG und § 7b GewStG keine Anwendung auf Altfälle, also auf Sanierungen mit Forderungsverzichten vor Inkrafttreten der Neuregelung. Betroffene Unternehmen können sich somit weder auf den verworfenen Sanierungserlass noch auf die neuen Vorschriften berufen.
Warum verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verlangt, dass steuerliche Vergünstigungen eine gesetzliche Grundlage haben müssen. Der Sanierungserlass war jedoch lediglich eine Verwaltungsanweisung des BMF ohne gesetzliche Ermächtigung und gewährte sachliche Billigkeitsmaßnahmen pauschal für eine ganze Fallgruppe. Damit nahm die Verwaltung eine Aufgabe wahr, die nach Ansicht des BFH allein dem Gesetzgeber zusteht.