Wissen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) nimmt u.a. kritisch Stellung zum aktuellen Stand der Verschonungen von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz

Der Vermittlungsausschuss berät am 08.09.2016 über den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags (BR-Drs. 344/16) und die Kritikpunkte der Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drs. 344/1/16) zum Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben des Urteils

2 Min LesezeitAktualisiert: 2016-08-22Empfohlen

Der Vermittlungsausschuss berät am 08.09.2016 über den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags (BR-Drs. 344/16) und die Kritikpunkte der Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drs. 344/1/16) zum Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) für Verschonungen von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz.

Das IDW nimmt in seiner Eingabe an den Vermittlungsausschuss zu einigen ausgewählten Punkten kritisch Stellung. Hierbei geht es um die Beibehaltung der Begünstigung für Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften analog, um die Gefahr der Wiederbelebung der “Cash-GmbH”, die nach Ansicht des IDW nicht besteht, sowie um die Änderungen beim vereinfachten Ertragswertverfahren zur Beseitigung der Überbewertung. Darüber hinaus setzt sich das IDW dafür ein, dass die Neuregelungen des ErbStG nicht rückwirkend zum 01.07.2016, sondern mit Wirkung für die Zukunft eingeführt werden.

Das Schreiben des IDW lesen Sie hier IDW nimmt Stellung zur Erbschaftsteuer

Die wesentlichen Kritikpunkte des IDW sind dabei folgende:

– Gewährung der Optionsverschonung soll nicht an die Voraussetzung von maximal 10% Verwaltungsvermögen geknüpft werden.

– Für gewerblich geprägte Personengesellschaften (und analog Kapitalgesellschaften) sollen die Begünstigungen beibehalten werden.

– Die vom Verwaltungsvermögen auszunehmenden Vermögensteile sollen auf den bei Übertragungen realen, also nach handelsrechtlichen Grundsätzen bewerteten, vorhandenen Bestand an Altersvorsorgeverpflichtungen gedeckelt werden.

– Unbegründet sei die Kritik der Ausschüsse des Bundesrats am Finanzmitteltest (einschließlich der Unschädlichkeitsgrenze von 15%, der Vorab-Prüfung der Grenze von 90% für schädliches Verwaltungsvermögen sowie der 10%-Grenze für unschädliches Verwaltungsvermögen), da diese nicht zu einer Wiederbelebung der sogenannten “Cash-GmbH” führten.

– Deutlich gesenkt werden müsse der Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahrens, damit die aus Sicht des IDW “realitätsferne” Überbewertung von Betriebsvermögen beseitigt würde. Der aus Sicht des IDW zu hohe Kapitalisierungsfaktor würde zu unzutreffenden Ergebnissen führen.

– Die Neuregelungen des Erbschaftsteuergesetzes sollten mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden sein, nicht rückwirkend zum 01.07.2016. Falls dieses nicht realisierbar sei, müsse zumindest eine antragsgebundene Option zwischen altem und neuem Recht für den Zeitraum 01.07.2016 bis zur Verkündung des neuen Rechts vorgesehen werden.

Quelle: IDW-online

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welche Position vertritt das IDW zur Optionsverschonung beim Verwaltungsvermögen?

    Das IDW spricht sich dagegen aus, die Gewährung der Optionsverschonung an die Voraussetzung von maximal 10% Verwaltungsvermögen zu knüpfen. Diese starre Grenze sei nicht sachgerecht und sollte daher nicht Bestandteil der gesetzlichen Neuregelung sein.

    Permalink zur Frage

  • Wie bewertet das IDW die Gefahr einer Wiederbelebung der sogenannten Cash-GmbH?

    Nach Auffassung des IDW besteht keine Gefahr einer Wiederbelebung der Cash-GmbH durch den Finanzmitteltest. Weder die Unschädlichkeitsgrenze von 15%, die Vorab-Prüfung der 90%-Grenze für schädliches Verwaltungsvermögen noch die 10%-Grenze für unschädliches Verwaltungsvermögen führten zu einem solchen Effekt. Die Kritik der Bundesratsausschüsse sei daher unbegründet.

    Permalink zur Frage

  • Warum kritisiert das IDW den Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahrens?

    Der derzeitige Kapitalisierungsfaktor führt nach Ansicht des IDW zu einer realitätsfernen Überbewertung von Betriebsvermögen und damit zu unzutreffenden Ergebnissen. Das IDW fordert daher eine deutliche Senkung des Faktors, um eine sachgerechte Bewertung sicherzustellen.

    Permalink zur Frage

  • Welche Forderung stellt das IDW zum zeitlichen Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer-Neuregelung?

    Das IDW lehnt eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen zum 01.07.2016 ab und plädiert für eine Anwendung mit Wirkung für die Zukunft. Sollte dies nicht umsetzbar sein, müsse zumindest für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zur Verkündung des neuen Rechts ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht eingeräumt werden.

    Permalink zur Frage

  • Wie sollen nach IDW-Auffassung Altersvorsorgeverpflichtungen beim Verwaltungsvermögen behandelt werden?

    Das IDW fordert, dass die vom Verwaltungsvermögen auszunehmenden Vermögensteile auf den bei der Übertragung tatsächlich vorhandenen Bestand an Altersvorsorgeverpflichtungen gedeckelt werden. Maßgeblich soll dabei eine Bewertung nach handelsrechtlichen Grundsätzen sein, um den realen Bestand abzubilden.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Übersicht