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<small>Corona-Krise:</small><br>Weiteres Hilfspaket "Corona-Steuerhilfegesetz" vom 06. Mai 2020

Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige steuerliche Hilfen. Am 6. Mai hat das Bundeskabinett mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ein weiteres Paket auf den Weg gebracht.

2 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12

Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige steuerliche Hilfen. Am 6. Mai hat das Bundeskabinett mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ein weiteres Paket auf den Weg gebracht. Es sieht unter anderem eine befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen auf 7% vor, damit Gastronomiebetriebe die Krise gut überstehen.

Alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sollen so gut wie möglich durch diese Krise kommen. Auch die Steuerpolitik trägt dazu bei, dass sich wirtschaftlich besonders betroffene Akteure jetzt stabilisieren und nach der Krise schnell wieder erholen können.

Steuerliche Hilfen für Unternehmen– Übersicht

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt.

Grafik "Steuerliche Hilfen"

Neu: Zusätzliche Hilfen für die Gastronomie: USt einheitlich 7% (befristet)

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt. Es ist wichtig, dass diese Maßnahme befristet ist. Denn sie ist als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht, damit Gastronomiebetriebe schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes, das am 6. Mai vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Neu: Bonuszahlungen an Beschäftigte: 1.500 EUR steuerfrei in 2020

Bonuszahlungen an Mitarbeiter

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kümmern sich Tag für Tag darum, die Menschen in Deutschland zu versorgen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie machen sie das unter erschwerten Bedingungen – sei es als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Arzt im Krankenhaus oder hinter dem Lenkrad eines Lkw. Zahlreiche Arbeitgeber haben deshalb angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie hoch ist der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020?

    Vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 wird die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie befristet auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Die Maßnahme wurde mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 6. Mai 2020 eingeführt und soll Restaurants, Cafés und ähnliche Betriebe nach der Krise wirtschaftlich entlasten. Getränke sind von dieser Regelung nicht erfasst.

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  • Bis zu welchem Betrag können Corona-Bonuszahlungen an Beschäftigte 2020 steuerfrei geleistet werden?

    Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Jahr 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Die Steuerfreiheit gilt für alle Branchen, nicht nur für systemrelevante Berufe.

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  • Welche Voraussetzung gilt für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung von 1.500 EUR?

    Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von bereits vereinbartem Gehalt oder von Lohnbestandteilen in eine steuerfreie Corona-Beihilfe ist nicht zulässig. Die Leistung kann als Geld- oder Sachzuwendung erfolgen.

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  • Was regelt das Corona-Steuerhilfegesetz vom 6. Mai 2020?

    Das vom Bundeskabinett am 6. Mai 2020 beschlossene Corona-Steuerhilfegesetz umfasst mehrere steuerliche Entlastungsmaßnahmen. Zentrale Punkte sind die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf 7 % sowie flankierende Regelungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen und Beschäftigte.

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  • Wie lange gilt die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 % auf Restaurantspeisen?

    Die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 % auf Speisen in der Gastronomie ist zeitlich befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021. Sie ist als Anschubhilfe für die Zeit nach der Krise gedacht, damit Gastronomiebetriebe schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können.

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