Laut einer Nachricht des Bundes der Steuerzahler wird das Abrechnungsverfahren nun nachgebessert, da dieser wesentliche Verbesserungen gefordert hatte.
Folgende Anpassungen wurden nun offensichtlich vorgenommen:
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Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
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Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
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Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
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Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.
Das Rückmeldeverfahren soll noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert worden. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.
Diese Nachricht haben wir heute vom Bund der Steuerzahler erhalten.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Können Personalkosten bei der Abrechnung der Corona-Soforthilfe abgesetzt werden?
Ja, Personalkosten können nachträglich von den Einnahmen abgesetzt werden, sofern sie zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und nicht durch andere Leistungen wie Kurzarbeitergeld gedeckt wurden. Diese Anpassung wurde vorgenommen, weil viele Betriebe nach den Lockerungen im Mai und Juni 2020 wieder öffneten und sonst rechnerische Liquiditätsüberschüsse entstanden wären.
Wie werden gestundete Miet-, Pacht- oder Leasingzahlungen im Verwendungsnachweis berücksichtigt?
Gestundete Zahlungen wie Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Dadurch werden Unternehmen, die sich eigeninitiativ um Stundungen bemüht haben, nicht gegenüber anderen benachteiligt.
Welche Flexibilität gibt es beim Zuflussprinzip in der Soforthilfe-Abrechnung?
Unternehmen können bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums wahlweise auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung statt auf den Zahlungseingang abstellen. Das entlastet insbesondere Branchen wie Handwerk oder Messebau, die mit Rechnungen und Zahlungszielen arbeiten und sonst durch verspätete Zahlungseingänge benachteiligt würden.
Wie werden einmalige hohe Zahlungseingänge im Förderzeitraum behandelt?
Einmalige hohe Zahlungseingänge, die sich auf ein ganzes zurückliegendes Jahr beziehen, können anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen an Künstler oder VG-Wort-Zahlungen an Journalisten, die sonst überproportional in den Förderzeitraum eingeflossen wären.
Welche Fristen gelten für die Rückmeldung und Rückzahlung der Corona-Soforthilfe?
Die Rückmelde-Frist wurde einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der Mitteilung der zuständigen Bezirksregierung angegebene Konto müssen bis spätestens 31. März 2021 erfolgen.