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<small>Corona-Krise: </small><br/>Abrechnung und Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in NRW erst ab Frühjahr 2021 / Herbst 2021

Den Empfänger der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen war zuletzt eine Rückmeldefrist bis zum 30. November 2020 per Email gesetzt worden. Aufgrund der aktuellen Situation wird sich die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur

1 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12

Den Empfänger der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen war zuletzt eine Rückmeldefrist bis zum 30. November 2020 per Email gesetzt worden. Aufgrund der aktuellen Situation wird sich die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur NRW-Soforthilfe 2020 noch über den November 2020 hinaus verzögern. Das Land ist der Auffassung, dass dies überwiegend im Interesse der Empfänger liegen würde. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können.

Ende November sollen alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de erhalten, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.

Bis zum Erhalt dieser E-Mail bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sehen Sie bitte bis zum Start des Rückmeldeverfahrens von Rücküberweisungen an die Bewilligungsbehörden oder an die Landeskasse ab.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Bis wann muss die Corona-Soforthilfe in NRW abgerechnet werden?

    Die Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 soll regulär im Frühjahr 2021 erfolgen. Für eine eventuelle Rückzahlung zu viel erhaltener Mittel besteht Zeit bis zum Herbst 2021. Die ursprünglich gesetzte Rückmeldefrist zum 30. November 2020 wurde verschoben.

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  • Können Empfänger der NRW-Soforthilfe freiwillig schon 2020 abrechnen?

    Ja, das Land NRW eröffnet Soforthilfe-Empfängern Ende November per E-Mail die Möglichkeit, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Dies ist insbesondere für jene relevant, die die Rückzahlung steuerlich noch in 2020 geltend machen wollen. Mit einem Klick erhalten sie Zugriff auf die Berechnungshilfe und das Rückmelde-Formular.

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  • Von welcher Absenderadresse kommt die Mail zur Rückmeldung der NRW-Soforthilfe?

    Die Information zur Rückmeldung wird Ende November von der Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de versendet. Empfänger sollten auf diese Mail warten, bevor sie tätig werden. Wer nicht vorzeitig abrechnen will, muss zunächst nichts unternehmen.

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  • Sollten Empfänger der NRW-Soforthilfe bereits jetzt Geld zurücküberweisen?

    Nein, bis zum offiziellen Start des Rückmeldeverfahrens sollte von Rücküberweisungen an die Bewilligungsbehörden oder an die Landeskasse abgesehen werden. Rückzahlungen sollen erst nach Erhalt der Aufforderungs-E-Mail und über das offizielle Rückmelde-Formular erfolgen.

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  • Warum kann eine Rückzahlung der Soforthilfe noch in 2020 steuerlich vorteilhaft sein?

    Die Corona-Soforthilfe stellt steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Erfolgt die Rückzahlung zu viel erhaltener Mittel noch im selben Wirtschaftsjahr, mindert sie unmittelbar den Gewinn 2020. Daher äußern viele Empfänger den Wunsch, bereits in 2020 abzurechnen, um die Rückzahlung im laufenden Veranlagungszeitraum zu verbuchen.

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