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<small>Corona-Krise: </small><br>Insolvenzrecht Gesellschaften / GF

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist derzeit damit beschäftigt, eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorzubereiten, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle

1 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist derzeit damit beschäftigt, eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorzubereiten, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind.

Damit soll vermieden werden, dass die betroffenen Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können

Daher soll durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wird die Insolvenzantragspflicht wegen der Corona-Krise ausgesetzt?

    Ja, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung vor, mit der die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird. Damit sollen Unternehmen geschützt werden, die durch die Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind.

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  • Welche Voraussetzungen gelten für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

    Der Insolvenzgrund muss auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruhen. Zudem müssen aufgrund eines Antrags auf öffentliche Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- bzw. Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

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  • Warum wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt?

    In der aktuellen Lage kann die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen oder Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen häufig nicht innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist abgeschlossen werden. Die Aussetzung verhindert, dass Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen.

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  • Kann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30.09.2020 hinaus verlängert werden?

    Ja, vorgesehen ist eine Verordnungsermächtigung für das BMJV, mit der die Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 verlängert werden kann.

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