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<small>Corona-Krise: </small><br>Informationen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, Allgemeine Infos 1.) Dürfen Sie als Arbeitnehmer zu Hause bleiben, weil sie befürchten, dass sie sich bei der Arbeit anstecken könnten? Nein, Arbeitnehmer dürfen der Beschäftigung nur fernbleiben, wenn sie

5 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12

Arbeitnehmer, Allgemeine Infos

1.)    Dürfen Sie als Arbeitnehmer zu Hause bleiben, weil sie befürchten, dass sie sich bei der Arbeit anstecken könnten?

Nein, Arbeitnehmer dürfen der Beschäftigung nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind.  Unentschuldigtes Fernbleiben bei der Arbeit kann arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

2.)    Dürfen Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, weil die Schulen und Kitas geschlossen sind?

Gemäß § 616 BGB ist das für eine kurze Zeit mit normaler Lohnfortzahlung möglich. Vorher muss jedoch genau geprüft werden, ob es eine andere Art der Betreuung gibt. Ein Blick in den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist hierbei sehr wichtig, denn darin kann der § 616 BGB ausgeschlossen sein. Sollte dies der Fall sein, so können Arbeitnehmer sich nicht auf § 616 BGB berufen. In einem solchen Fall müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub einsetzen oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen hiermit einen ersten Überblick geben konnten.

Wichtige Zusatzinformation zum Kurzarbeitergeld:

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach den steuerlichen Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. Grundsätzlich werden rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt.

Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt des Arbeitnehmers, welches nach § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG steuerlich zu berücksichtigen ist (= Eintrag eines Kinderfreibetrages auf der Steuerkarte), beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgeltes.

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Berufsausbildung) auf Antrag durch das Finanzamt in der elektronischen Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag eingetragen werden.

Achtung: Kinderfreibeträge werden nur bei den Steuerklassen I, II, III und IV eingetragen.

WICHTIG: Arbeitnehmer mit Steuerklasse V oder VI!!!

Der höhere Leistungssatz 1 (Kurzarbeitergeld i. H. v. 67 %) kann auch dann gewährt werden, wenn das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wurde. Die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin formlos beantragt werden. In diesem Antrag sind die erforderlichen Angaben zu machen.

Folgende Unterlagen sind beizufügen:

•          Arbeitnehmer/-innen mit Lohnsteuerklasse V:

Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin oder Bescheinigung des Finanzamtes oder des Arbeitgebers über die Eintragung von Kinderfreibeträgen in der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten/der Ehegattin.

•          Arbeitnehmer/-innen mit Lohnsteuerklasse VI

Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte. (Steuerklasse I, II, III oder IV)

•          Arbeitnehmer/-innen, deren Kinder sich im Ausland aufhalten

Möglichst Bescheinigung des Finanzamtes, dass ein Steuerfreibetrag für den Unterhalt mindestens eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz gewährt wird.

Wenn einmal „fälschlicherweise“ die 60% abgerechnet werden, kann das nachträglich nicht mehr geheilt werden!

Zu den Details sprechen Sie bitte die Lohnabteilung direkt an.

26. März 2020 – Aktuelle Information von unserer Rechtsanwältin Kerstin Steffen, Fachanwältin für Arbeitsrecht zu finanziellen Hilfen für Eltern

siehe auch: https://www.steffen-recht.de/corona-pandemie-finanzielle-hilfe-fuer-eltern/

Der Bundestag hat beschlossen, dass Familien, bei denen die Eltern wegen der Schul- und Kitaschließungen nicht arbeiten können, unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfen bekommen können.

Arbeitsrechtlich ist es so, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit weiterhin leisten müssen, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind. Gemäß § 616 BGB muss der Arbeitgeber zwar den Lohn grundsätzlich für bis zu 5 Tage zahlen, auch wenn Arbeitnehmer wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können, aber auch nur dann, wenn § 616 BGB nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Viele Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten und damit keinen Anspruch auf Notbetreuung haben, stehen nun vor einer finanziellen Krise.

Um dieses Problem zu lösen, hat der Bundestag nun beschlossen, dass in diesen Fällen der Staat einspringt und den Verdienstausfall zumindest teilweise ersetzt. In der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes heißt es, den Verdienstausfall für diejenige zu ersetzen, die wegen fehlender Kinderbetreuung zu Hause bleiben müssen und daher nicht arbeiten können. Nach der Neufassung sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens ersetzt werden, maximal für die Dauer von 6 Wochen und maximal € 2016 im Monat. Der Verdienstausfall wird nicht in den Ferien gezahlt und wird beschränkt auf Eltern von Kindern unter 12 Jahren.

Für den Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfalles müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es darf kein Anspruch auf Notbetreuung bestehen
  • Es muss glaubhaft versichert werden, dass die Eltern es anders nicht schaffen, die Kinderbetreuung sicher zu stellen (keinen Anspruch haben daher Familien, bei denen ein Partner nicht arbeitet)
  • Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto müssen zunächst aufgebraucht werden
  • Homeoffice ist nicht zumutbar (dies ist wohl dann der Fall, wenn kleinere Kinder betreut werden müssen).

Der Verdienstausfall wird zunächst von den Arbeitgebern er

setzt, die sich wiederum das Geld vom Staat zurückholen können. Selbständige müssen einen Antrag stellen, um an das Geld zu kommen. Die Bundesländer werden noch festlegen, welche Behörden für den Antrag zuständig sind.

Sobald uns neue Informationen diesbezüglich vorliegen, werden wir davon unmittelbar berichten.

Kündigungsschutz Mieten

Mieter, die zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 ihre Mieten nicht zahlen können, werden besonders geschützt. Das bedeutet, dass Vermieter ihnen bis zum 30.09.2022 nicht kündigen dürfen!

Baukredite von Vermietern

Da Vermieter in der nächsten Zeit erstmal durch vorübergehende Mietausfälle in Liquiditätsschwierigkeiten geraten können, dürfen Baukredite bei diesen erstmal gestundet werden, d.h. Sie als Vermieter müssen erstmal vorübergehend keine Zins- und Tilgungsraten leisten.

Verbraucherkredite/ Baukredite

Wenn das Geld bei Ihnen eng wird:

Kredite der Bank und Verbraucherkredite, die zwischen dem 01.04. und 30.03.2020 fällig werden, müssen in den nächsten sechs Monaten erstmal nicht gezahlt werden. Diese können demnach erst später beglichen werden.

Grundversorgung= Mieten, Gas/ Strom/ Wasser, Versicherungen, Telefon, …

Sofern Sie auch hier als Arbeitnehmer aufgrund der Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, dürfen Sie die Zahlungen erstmal einstellen und die Leistungen werden von den Grundversorgern weiter erbracht.

Laut Schufa gibt es dann vorerst keinen Eintrag, sofern solche Beträge nicht gezahlt wurden.

Handwerkerrechnungen, etc.

Achtung; Einmalige Rechnungen, wie zum Beispiel Handwerkerrechnungen, sind weiterhin SOFORT fällig!

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung der Arbeit fernbleiben?

    Nein. Arbeitnehmer dürfen ihrer Beschäftigung nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Bloße Angst vor einer möglichen Ansteckung am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Unentschuldigtes Fernbleiben kann arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.

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  • Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und welche Rolle spielen Kinder?

    Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG im Haushalt, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf rund 67 %. Voraussetzung ist in der Regel ein eingetragener Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte.

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  • Wie erhalten Arbeitnehmer mit Steuerklasse V oder VI den erhöhten Leistungssatz beim Kurzarbeitergeld?

    Bei Steuerklasse V oder VI ist regelmäßig kein Kinderfreibetrag eingetragen. Den erhöhten Satz von 67 % gibt es dennoch, wenn das Kind durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wird. Den Antrag kann formlos der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer stellen, beizufügen sind z. B. ein Auszug der Lohnsteuerkarte des Ehegatten (bei StKl V) oder die eigene weitere Lohnsteuerkarte (bei StKl VI). Eine fälschlich abgerechnete 60-%-Zahlung kann nachträglich nicht mehr korrigiert werden.

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  • Welche Entschädigung erhalten Eltern bei Verdienstausfall wegen Schul- oder Kitaschließung?

    Nach der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes erhalten betroffene Eltern 67 % des Nettoeinkommens, maximal 2.016 € pro Monat und längstens für 6 Wochen. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern unter 12 Jahren, sofern keine Notbetreuung besteht, Homeoffice nicht zumutbar ist und Überstunden bereits abgebaut wurden. Die Zahlung erfolgt nicht während der Schulferien.

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  • Welcher Kündigungsschutz gilt für Mieter bei Mietrückständen wegen Corona?

    Mieter, die zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 ihre Miete coronabedingt nicht zahlen können, sind besonders geschützt. Vermieter dürfen ihnen wegen dieser Mietrückstände bis zum 30.09.2022 nicht kündigen. Die Miete bleibt jedoch geschuldet und muss später nachgezahlt werden.

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  • Können Verbraucher- und Baukredite während der Corona-Krise gestundet werden?

    Ja. Verbraucherkredite und Baukredite, deren Raten in einem bestimmten Zeitraum fällig werden, können für bis zu sechs Monate gestundet werden. Die Zahlungen müssen in dieser Zeit nicht geleistet, sondern erst später beglichen werden. Auch Vermieter mit Liquiditätsproblemen durch Mietausfälle können ihre Baukredite vorübergehend ohne Zins- und Tilgungsleistung stunden.

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