Das Land NRW hatte Anfang Juli begonnen, die Unternehmen, denen die Corona-Soforthilfe gewährt wurde, um Rückmeldung zu bitten. Ermittelt werden sollte der reale Liquiditätsengpass des Unternehmens. Hieraus ergibt sich dann der entsprechende Rückzahlungsbetrag der Corona-Soforthilfe. Das Rückmeldeverfahren lief über einen digitalen Vordruck, der von den Unternehmen selbst auszufüllen war und bis zum 30. September 2020 an die Landesregierung übermittelt werden sollte. Der selbst ermittelte Rückzahlbetrag sollte bis zum 31. Dezember 2020 an die Landesregierung überwiesen werden.
Dieses Verfahren ist zum 14. Juli 2020 ausgesetzt worden. Siehe Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom gleichen Datum:
Als Grund wird angeführt, dass “sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen.” Der Bund hat die Länder nun zunächst aufgefordert, Stellungnahme zum Abrechnungs-/Rückzahlverfahren zu nehmen. Die Landesregierung NRW hat die offenen Punkte aus ihrer Sicht und Erfahrung an den Bund übermittelt und stoppt das Rückmeldeverfahren bis zur bundeseinheitlichen Klärung an.
Daher empfehlen wir allen Mandant(inn)en, die Bögen zunächst noch nicht auszufüllen und auch nicht zurückzusenden. Bitte sprechen Sie im Einzelfall Ihren zuständigen Steuerberater an!
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wurde das Rückmeldeverfahren zur NRW-Corona-Soforthilfe ausgesetzt?
Ja, das Land NRW hat das Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe zum 14. Juli 2020 ausgesetzt. Grund ist, dass sich einige Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen haben. Bis zu einer bundeseinheitlichen Klärung wird das Verfahren ruhen.
Sollen die Rückmeldebögen zur Corona-Soforthilfe trotzdem ausgefüllt und zurückgesendet werden?
Nein, Empfänger der NRW-Soforthilfe sollten die Rückmeldebögen vorerst weder ausfüllen noch zurücksenden. Es wird empfohlen, die bundeseinheitliche Klärung zu den Abrechnungsmodalitäten abzuwarten und im Einzelfall Rücksprache mit dem zuständigen Steuerberater zu halten.
Wozu diente das ursprüngliche Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe in NRW?
Mit dem Rückmeldeverfahren sollte der tatsächliche Liquiditätsengpass des Unternehmens im Förderzeitraum ermittelt werden. Daraus hätte sich ein eventueller Rückzahlungsbetrag der erhaltenen Corona-Soforthilfe ergeben. Die Selbsterklärung erfolgte über einen digitalen Vordruck.
Welche Fristen waren ursprünglich für die Rückmeldung und Rückzahlung der NRW-Soforthilfe vorgesehen?
Ursprünglich sollte die Rückmeldung über den digitalen Vordruck bis zum 30. September 2020 an die Landesregierung übermittelt werden. Der selbst ermittelte Rückzahlbetrag wäre dann bis zum 31. Dezember 2020 zu überweisen gewesen. Diese Fristen sind durch die Aussetzung des Verfahrens hinfällig geworden.
Warum hat NRW das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe gestoppt?
Die Landesregierung NRW hat festgestellt, dass mehrere Abrechnungsvorgaben problematisch sind, und entsprechende Punkte an den Bund weitergegeben. Der Bund hat die Länder zur Stellungnahme aufgefordert. Bis zu einer bundeseinheitlichen Lösung pausiert NRW das Verfahren, um Nachteile für die Hilfeempfänger zu vermeiden.