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Brötchen ohne Butter?

JA ! , denn der BFH hat entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind und somit nicht zu einer Versteuerung mit dem lohnsteuerlichen Sachbezugswert

1 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12Empfohlen

JA ! , denn der BFH hat entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind und somit nicht zu einer Versteuerung mit dem lohnsteuerlichen Sachbezugswert eines Frühstücks führen. Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken im Betrieb kostenlos angeboten. Das Finanzamt setzte den geldwerten Vorteil mit den amtlichen Sachbezugswerten für ein Frühstück an. Doch der BFH urteilte am 03.07.2019 (Az. VI R 36/17), dass die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten zwar zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führe, es sich bei diesem Angebot jedoch nicht um eine Mahlzeit handele, da selbst bei einem einfachen Frühstück noch ein Aufstrich oder Belag zu reichen wäre. Die Aufmerksamkeit des Arbeitgebers diene lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und habe keine Entlohnungsfunktion. Tipp: Auch frisches Obst, dass den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird, führt demnach nicht zum Ansatz von steuerpflichtigem Arbeitslohn und stärkt die Abwehrkräfte ihrer Arbeitnehmer für die nächste Erkältungswelle!

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind unbelegte Brötchen mit Heißgetränk lohnsteuerlich ein Frühstück?

    Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 03.07.2019 (Az. VI R 36/17) entschieden, dass unbelegte Backwaren in Verbindung mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne darstellen. Es fehlt an einem typischen Bestandteil wie Aufstrich oder Belag, der selbst für ein einfaches Frühstück erforderlich wäre.

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  • Muss der Sachbezugswert für Frühstück angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber nur Brötchen und Kaffee bereitstellt?

    Nein, ein Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts für ein Frühstück ist nicht vorzunehmen. Da es sich nach BFH-Rechtsprechung nicht um eine Mahlzeit handelt, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Die Bereitstellung gilt als Aufmerksamkeit zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes.

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  • Welche Funktion hat die Bereitstellung von Brötchen und Heißgetränken im Betrieb steuerlich?

    Die unentgeltliche Bereitstellung dient der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und hat keine Entlohnungsfunktion. Damit liegt kein Arbeitslohn vor, der zu versteuern wäre. Die Maßnahme wird als bloße Aufmerksamkeit des Arbeitgebers eingestuft.

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  • Ist frisches Obst für Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn?

    Nein, auch die Bereitstellung von frischem Obst am Arbeitsplatz führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Sie wird steuerlich genauso behandelt wie die Bereitstellung von unbelegten Backwaren und Heißgetränken und gilt als Aufmerksamkeit des Arbeitgebers.

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  • Ab wann liegt steuerlich ein Frühstück als Mahlzeit vor?

    Ein lohnsteuerlich relevantes Frühstück setzt voraus, dass zu den Backwaren mindestens ein Aufstrich oder Belag gereicht wird. Erst dann handelt es sich um eine Mahlzeit, deren unentgeltliche Abgabe mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen ist.

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