Der BGH hat mit Urteil vom 17.06.2014 entschieden, dass einem Radfahrer, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt war, auch bei Nichttragen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden anzulasten ist, solange zum Zeitpunkt keine Helmpflicht oder zumindest ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht.

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Die Klägerin fuhr ohne Tragen eines Fahrradhelms mit ihrem Fahrrad auf einer innerstädtischen Straße zur Arbeit. Die Fahrerin eines am rechten Fahrbahnrand parkenden PKWs öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, fuhr gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden. Aufgrund des Sturzes erlitt die Klägerin eine schwere Schädel-Hirnverletzung, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Der BGH führt aus, dass das Tragen eines Fahrradhelms nicht vorgeschrieben sei und einem Geschädigten nur dann ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden auferlegt werden kann, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Begründet das Nichttragen eines Fahrradhelms ein Mitverschulden bei Unfällen?
Nein, nach dem Urteil des BGH vom 17.06.2014 (Az. VI ZR 281/13) trifft einen unverschuldet in einen Unfall verwickelten Radfahrer kein Mitverschulden, wenn er keinen Helm getragen hat. Voraussetzung ist, dass weder eine gesetzliche Helmpflicht noch ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Unfallzeitpunkt besteht.
Unter welchen Voraussetzungen kann einem Geschädigten ohne Rechtsverstoß ein Mitverschulden angelastet werden?
Ein Mitverschulden kann nur dann angenommen werden, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Allein das Fehlen einer gesetzlichen Pflicht reicht nicht aus, um ein Mitverschulden auszuschließen, jedoch muss ein allgemeines Verkehrsbewusstsein für die Schutzmaßnahme bestehen.
Gibt es in Deutschland eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer?
Nein, in Deutschland besteht keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer. Der BGH stellte zudem fest, dass auch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein dahingehend besteht, dass das Tragen eines Helms zur persönlichen Schutzausrüstung gehört.
Welche Bedeutung hat das BGH-Urteil für Schadensersatzansprüche verletzter Radfahrer?
Verletzte Radfahrer müssen sich auch bei schweren Kopfverletzungen keine Anspruchskürzung gefallen lassen, nur weil sie keinen Helm getragen haben, sofern der Unfall durch Dritte verursacht wurde. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bleiben somit in voller Höhe bestehen.
Wie verhält es sich beim Öffnen einer Autotür gegenüber vorbeifahrenden Radfahrern?
Wer eine Fahrzeugtür öffnet, muss sich nach § 14 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Öffnet eine Person die Tür unmittelbar vor einem herannahenden Radfahrer, haftet sie regelmäßig allein für die entstandenen Schäden.