Im zugrunde liegenden Sachverhalt bestellte sich in 2005 ein neuer Geschäftsführer für die streitgegenständliche GmbH, berief den ursprünglichen Geschäftsführer direkt ab und verkaufte am selben Tag den Warenbestand, die Ladeneinrichtung und den Fuhrpark der GmbH. Kurze Zeit darauf wurde für die GmbH Insolvenz angemeldet. Das Finanzamt ging hier von einer sogenannten organisierten “Firmenbestattung” aus, so dass sämtliche Beschlüsse, und damit auch die Abberufung des ursprünglichen Geschäftsführers, nichtig seien und dieser daher gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen habe und nunmehr gem. §§ 34 und 69 AO als Haftungsschuldner in Betracht käme.

Geschäftsführerhaftung für säumige Steuerschulden Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist für eine Haftungsinanspruchnahme zu prüfen, ob und inwieweit der Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung die erforderlichen Mittel für die Begleichung der Steuerschulden hätte beiseite legen müssen. Die vorherige Instanz, das zuständige Finanzgericht, hat sich ausführlich mit der Frage nach der „Firmenbestattung“ auseinandergesetzt. Insbesondere hat es die vom FA als typische Indizien einer “Firmenbestattung” angesehenen Umstände der Anteilsübertragung auf einen nicht mehr auffindbaren Übernehmer, der zeitgleichen Geschäftsführerabberufung und der Betriebsübernahme durch einen Dritten unter Umgehung einer geordneten Insolvenz erwogen. Nach Auffassung des FG, welche durch den BFH nicht angegriffen werden kann, “sei durch die gewählte Gestaltung ein weiterer Haftungsschuldner beschert worden und das Haftungssubstrat des lebenden Betriebs erhalten geblieben. Daher sei zumindest zweifelhaft, ob die gewählte Gestaltung dem Beiseiteschaffen von Vermögen der GmbH und damit der Benachteiligung von Gläubigern gedient habe.” Somit ist der BFH an die Auffassung des FG gebunden, wonach hier keine “Firmenbestattung” vorliegt. Im Ergebnis ist die Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers (Geschäftsführerhaftung) durch das Finanzamt ein beliebtes Mittel, um gem. §§ 34, 69 AO säumige Steuerschulden beim gesetzlichen Vertreter geltend zu machen. Hierzu muss jedoch eine schuldhafte Verletzung der steuerlichen Pflichten vorliegen. Sollten Sie ebenfalls von einer solchen Inanspruchnahme bedroht sein, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Spezialkompetenz im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht zur Seite und helfen Ihnen, den geltend gemachten Anspruch abzuwehren.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft?
Nach §§ 34, 69 AO haftet der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter persönlich, wenn er seine steuerlichen Pflichten schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verletzt und dadurch Steueransprüche nicht erfüllt werden. Erforderlich ist also nicht nur die Nichtzahlung der Steuern, sondern ein konkretes Verschulden des Geschäftsführers. Das Finanzamt nutzt diese Haftung häufig, um säumige Steuerschulden beim Vertreter geltend zu machen.
Was bedeutet eine sogenannte Firmenbestattung im Sinne der BFH-Rechtsprechung?
Als Firmenbestattung bezeichnet man Gestaltungen, bei denen eine GmbH gezielt der ordnungsgemäßen Insolvenz entzogen wird, etwa durch Anteilsübertragung auf einen nicht auffindbaren Übernehmer, gleichzeitigen Geschäftsführerwechsel und Übertragung des Betriebsvermögens auf Dritte. Ziel ist regelmäßig die Benachteiligung von Gläubigern. Liegt eine solche Firmenbestattung vor, können die zugrunde liegenden Beschlüsse nichtig sein, sodass der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt verbleibt und weiterhin haftet.
Muss ein Geschäftsführer Mittel zur Begleichung künftiger Steuerschulden zurücklegen?
Ja, nach ständiger BFH-Rechtsprechung trifft den Geschäftsführer die Pflicht, bis zu seiner Abberufung ausreichende Mittel für die Begleichung bereits entstandener oder absehbarer Steuerschulden bereitzuhalten. Verstößt er gegen diese Mittelvorsorgepflicht, kann darin eine schuldhafte Pflichtverletzung liegen, die zur Haftung nach §§ 34, 69 AO führt.
Wann ist der BFH an die Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts zur Firmenbestattung gebunden?
Der BFH ist als Revisionsinstanz grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung durch das Finanzgericht gebunden, sofern keine Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Denkgesetze gerügt werden. Würdigt das FG die Indizien dahin, dass keine Firmenbestattung vorliegt – etwa weil Haftungssubstrat erhalten blieb –, kann der BFH dies nicht ohne Weiteres korrigieren.
Welche Folgen hat die Wirksamkeit der Geschäftsführerabberufung für die Haftung?
Ist die Abberufung wirksam, endet mit ihr grundsätzlich die Verantwortlichkeit des bisherigen Geschäftsführers für danach entstandene Steueransprüche. Wird die Abberufung dagegen wegen einer Firmenbestattung als nichtig angesehen, bleibt der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt und kann weiterhin für Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die wirksame Beendigung des Amtes ist daher für die Haftungsabgrenzung entscheidend.