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BFH-Urteil: Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer

Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13 entschieden hat. Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rahmen

2 Min LesezeitAktualisiert: 2017-01-24Empfohlen

Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13 entschieden hat. Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt.

Im Urteilsfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z.B. Einzelhändler überlassen, die Waren und Dienstleistungen anboten. Die Vermietungsgesellschaft hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, damit von diesen Gesellschaften der laufende Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume besorgt wurde. Die Mieter waren der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese bezahlte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum. Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die Vermietung des Einkaufszentrums wegen der Vielzahl dieser Dienstleistungen einen Gewerbebetrieb darstellte.

Demgegenüber verneinte der BFH zugunsten der Vermieterin das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Nach seinem Urteil wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden. Ausschlaggebend war für den BFH, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse und ändert deshalb nichts daran, dass die Vermietungsleistung dem gesamten Leistungsaustausch das Gepräge gibt.

Quelle: Pressetext des BFH

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Unterliegt die Vermietung eines Einkaufszentrums der Gewerbesteuer?

    Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Juli 2016 (IV R 34/13) entschieden, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums grundsaetzlich noch der privaten Vermoegensverwaltung zuzuordnen ist und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zusaetzliche Infrastruktur- und Werbeleistungen erbringt.

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  • Welche Zusatzleistungen fuehren bei der Vermietung eines Einkaufszentrums nicht zum Gewerbebetrieb?

    Uebliche Leistungen wie Reinigung, Bewachung, Instandhaltung sowie die Bereitstellung von Sanitaer- und Sozialraeumen gehoeren zur notwendigen Infrastruktur eines Einkaufszentrums und begruenden keinen Gewerbebetrieb. Auch wenn der Vermieter diese Leistungen ueber Dritte erbringen laesst, bleibt die Taetigkeit in der privaten Vermoegensverwaltung.

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  • Sind Werbemassnahmen fuer ein Einkaufszentrum schaedlich fuer die Vermoegensverwaltung?

    Nein, auch werbe- und verkaufsfoerdernde Massnahmen fuehren nicht zwingend zu einem Gewerbebetrieb. Da mit der Werbung das gesamte Einkaufszentrum beworben wird, dient sie ueberwiegend dem Vermieterinteresse. Die Vermietungsleistung praegt damit weiterhin den gesamten Leistungsaustausch.

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  • Wann verlaesst die Vermietung eines Einkaufszentrums die private Vermoegensverwaltung?

    Die Grenze zur Gewerblichkeit wird ueberschritten, wenn die erbrachten Zusatzleistungen ueber die fuer ein Einkaufszentrum uebliche Infrastruktur hinausgehen und der Vermietungsleistung nicht mehr das Gepraege geben. Solange die Dienstleistungen lediglich die notwendige Infrastruktur betreffen, bleibt es bei der Vermoegensverwaltung.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil IV R 34/13 fuer Vermieter?

    Vermieter grosser Gewerbeimmobilien wie Einkaufszentren koennen auch bei umfangreichen begleitenden Dienstleistungen regelmaessig von der Gewerbesteuer verschont bleiben. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen privater Vermoegensverwaltung und gewerblicher Taetigkeit und ist insbesondere fuer Immobilien-Gesellschaften relevant.

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