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BFH prüft Abzug von Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige

Sind die Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige von Kapitalerträgen (die aus den Jahren bis 2008 entstanden sind), von der Steuer abziehbar trotz des eigentlich beschränkten Sparerpauschbetrags?

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Das Kölner Finanzgericht, AZ 7-K-244/12, erlaubte mit Urteil vom 17.04.2013 den Abzug von ca. 11.000 € Steuerberatungskosten, die im Jahr 2010 nach einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen aus den Jahren bis 2008 entstanden sind. Und das Beste ist: Den Sparerpauschbetrag gab es noch zusätzlich. Hintergrund: Seit dem Jahr 2009 darf für Zinsen und andere Kapitalerträge nur noch der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Person pro Jahr geltend gemacht werden. Werbungskosten, die darüber hinaus gezahlt wurden, wirken sich seitdem steuerlich nicht mehr aus. Die positive Entscheidung des Finanzgerichts Köln will das Finanzamt allerdings nicht hinnehmen und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Eine Entscheidung bleibt nun abzuwarten. Unser Rat an alle, denen höhere Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen entstanden sind: Legen Sie unbedingt Einspruch unter Verweis auf das Aktenzeichen BFH VIII R 34/13 beim Finanzamt ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens, bis der BFH entschieden hat. Gerne übernehmen wir das auch für Sie. Bei bestehenden Mandaten erledigen wir das automatisch.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige als Werbungskosten abziehbar?

    Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17.04.2013 (AZ 7 K 244/12) entschieden, dass Steuerberatungskosten von rund 11.000 € im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige für Kapitalerträge bis 2008 im Jahr der Zahlung (2010) als Werbungskosten abziehbar sind. Zusätzlich konnte der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim BFH eingelegt hat.

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  • Welche Werbungskosten sind seit 2009 bei Kapitalerträgen noch abziehbar?

    Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich nur noch der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Person und Jahr (1.602 € bei Zusammenveranlagung) abziehbar. Tatsächlich höhere Werbungskosten wirken sich steuerlich nicht mehr aus. Ob davon abweichend Steuerberatungskosten im Rahmen einer Selbstanzeige zusätzlich abgezogen werden dürfen, ist Gegenstand des BFH-Verfahrens VIII R 34/13.

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  • Unter welchem Aktenzeichen ist das BFH-Verfahren zum Werbungskostenabzug bei Selbstanzeige anhängig?

    Die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 17.04.2013 (7 K 244/12) wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13 geführt. Es geht um die Frage, ob Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige im Bereich der Kapitaleinkünfte trotz Abgeltungsteuer als Werbungskosten neben dem Sparerpauschbetrag abziehbar sind.

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  • Wie sollten Steuerpflichtige mit hohen Werbungskosten bei Kapitaleinkünften vorgehen?

    Wer höhere Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen hatte, sollte gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 34/13 berufen. Gleichzeitig empfiehlt sich ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO, bis der BFH entschieden hat. So bleibt der Bescheid offen und eine eventuell günstige Entscheidung kann noch berücksichtigt werden.

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