Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) spricht in ständiger Spruchpraxis bei der Gewerbesteuer von einer „ertragsorientierten Objektsteuer“, die nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Diese Einschätzung des BVerfG hatte das Finanzgericht (FG) in Hamburg in Zweifel gezogen. Dieses hatte als Begründung u.a. die seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer (Zinsentgelte) angeführt. Das FG sah hierbei einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG steht derzeit noch aus. Mit Beschluss vom 16.10.2012 (AZ I B 128/12) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell in einem Streitfall zu Ungunsten einer GmbH. Diese betrieb ein Hotel, woraus Verluste erwirtschaftet wurden und nur durch die Hinzurechnung der Schuldentgelte, Pachtzinsen sowie Lizenzgebühren kam es zu einem Gewinn von Mio. EUR 9,6. Daraus resultierte ein beachtlicher Gewerbesteuermessbetrag von TEUR 62. Der Beschluss des BVerfG bleibt noch offen, da dieser durch die Entscheidung des BFH nicht vorweggenommen wird, sondern lediglich ein Indiz für eine negative Entscheidung für die Steuerpflichtigen sein könnte. Lesen Sie hierzu ein aktuelles Gutachten
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.10.2012 (Az. I B 128/12) entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind. Er stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Gewerbesteuer als verfassungskonforme „ertragsorientierte Objektsteuer“ einordnet. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG steht jedoch noch aus.
Warum hatte das FG Hamburg die Hinzurechnungen für verfassungswidrig gehalten?
Das Finanzgericht Hamburg sah in den seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften – insbesondere bei Zinsentgelten – einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es zweifelte daran, ob die Einordnung der Gewerbesteuer als Objektsteuer durch das BVerfG noch zeitgemäß ist und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vor.
Welche Posten werden bei der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet?
Zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen zählen unter anderem Schuldentgelte (Zinsen), Pachtzinsen sowie Lizenzgebühren. Diese werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzugerechnet, sodass es auch bei einem handelsrechtlichen Verlust zu einem positiven Gewerbeertrag und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung kommen kann.
Welche Auswirkungen kann die Hinzurechnung bei Verlustunternehmen haben?
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Hotel-GmbH operativ Verluste erwirtschaftet. Erst durch die Hinzurechnung von Schuldentgelten, Pachtzinsen und Lizenzgebühren entstand ein Gewerbeertrag von rund 9,6 Mio. EUR, woraus ein Gewerbesteuermessbetrag von 62 TEUR resultierte. Verlustbetriebe können also trotz negativer Ergebnisse erhebliche Gewerbesteuerlasten tragen.
Welche Bedeutung hat der BFH-Beschluss für die anhängige BVerfG-Entscheidung?
Der BFH-Beschluss nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorweg. Er kann jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass auch das BVerfG die Hinzurechnungsvorschriften eher als verfassungskonform einstufen wird. Steuerpflichtige sollten betroffene Bescheide weiterhin offenhalten, bis das BVerfG endgültig entschieden hat.