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BFH bestätigt erneut: Kosten eines Studiums für eine Erstausbildung sind grundsätzlich nicht abziehbar!

Der Gesetzgeber bestätigt erneut das bereits erteilte Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung. Diese sind weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten von der Steuer abziehbar.

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-02-03

Der Gesetzgeber bestätigt nun das langjährige und bis 2011 vom BFH grundsätzlich erteilte Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals. Mit Urteil vom 05.11.2013, VIII R 22/12 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Im Rahmen dieses Urteils hat der BFH auch noch einmal eindeutig bestätigt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die Anwendung erfolgt für alle Veranlagungszeiträume ab 2004. Der BFH ist der Auffassung, dass diese Regelung weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes verstößt.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Kosten für ein Erststudium als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar?

    Nein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Sie können lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zur gesetzlichen Höchstgrenze geltend gemacht werden.

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  • Gilt das Abzugsverbot auch, wenn das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet?

    Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2013 (VIII R 22/12) bestätigt, dass Kosten für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Findet die Erstausbildung dagegen im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, gilt das Abzugsverbot nicht.

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  • Ab welchem Veranlagungszeitraum gilt das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten?

    Die Regelung ist auf alle Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Der BFH sieht hierin weder einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

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  • Verstößt das rückwirkende Abzugsverbot für Erstausbildungskosten gegen das Grundgesetz?

    Nach Auffassung des BFH nicht. Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass die rückwirkende Anwendung ab 2004 weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verstößt.

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