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Beruflicher Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur weiterhin abziehbar, aber begrenzt

Verkehrsunfälle mit dem privaten PKW, die sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignen, sind grundsätzlich beruflich bedingt und die Unfallkosten, die dem Steuerpflichtigen dabei zum Ärgernis entstehen, zumindest

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Verkehrsunfälle mit dem privaten PKW, die sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignen, sind grundsätzlich beruflich bedingt und die Unfallkosten, die dem Steuerpflichtigen dabei zum Ärgernis entstehen, zumindest im Rahmen der Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Nun macht uns der BFH aber einen Strich durch die Rechnung und begrenzt den Abzug! Der BFH hat nämlich mit Urteil vom 21.08.2012, AZ VIII R 33/09) entschieden, dass für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Substanzschadens – bei unterbliebener Reparatur – nicht mehr vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert) auszugehen sei. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag für ein in einem beruflichen Unfall beschädigtes, unrepariertes Auto bemisst sich demnach nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. Ein Beispiel: Alte Rechtsprechung Zeitwert vor dem Unfall: 11.500 Verkaufserlös PKW nach dem Unfall: 3.500 Differenz (= Verlust für den Stpfl.) 8.000 = Werbungskosten Neue Rechtsprechung Ursprüngliche Anschaffungskosten z.B.: 24.000 fiktive Abschreibung es wird eine Nutzungsdauer von 6 Jahren unterstellt (TEUR 24/6) = TEUR 4 pro Jahr PKW war 4 Jahre alt (4*4): 16.000 (fiktiver) Buchwert vor dem Unfall somit: 8.000
Verkaufserlös PKW nach dem Unfall: 3.500
 Differenz = Verlust für den Stpfl 4.500 
= Werbungskosten Bei einem unterstellten Steuersatz von 30% Einkommensteuer (vereinfacht) ist das im Beispiel nach alter Rechtsprechung um EUR 1.050,– günstiger als nach der neuen Rechtsprechung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Unfallkosten auf dem Arbeitsweg als Werbungskosten absetzbar?

    Ja, Verkehrsunfälle mit dem privaten PKW auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten grundsätzlich als beruflich veranlasst. Die entstehenden Unfallkosten können daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Dies gilt zusätzlich neben der Entfernungspauschale für außergewöhnliche Aufwendungen.

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  • Wie wird der Substanzschaden bei unterbliebener Reparatur nach BFH-Urteil vom 21.08.2012 berechnet?

    Nach dem BFH-Urteil VIII R 33/09 ist bei unterbliebener Reparatur nicht mehr der Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall maßgeblich, sondern der fiktive Buchwert. Dieser ergibt sich aus den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich fiktiver Absetzungen für Abnutzung (AfA). Die Differenz zwischen diesem fiktiven Buchwert und dem Veräußerungserlös ist als Werbungskosten abziehbar.

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  • Welche Nutzungsdauer wird bei der Berechnung des fiktiven Buchwerts eines PKW unterstellt?

    Für die Berechnung der fiktiven AfA wird üblicherweise eine Nutzungsdauer von 6 Jahren angesetzt. Daraus ergibt sich eine jährliche fiktive Abschreibung von einem Sechstel der ursprünglichen Anschaffungskosten. Diese wird mit dem Fahrzeugalter multipliziert und von den Anschaffungskosten abgezogen.

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  • Welche steuerliche Auswirkung hat die neue BFH-Rechtsprechung für Steuerpflichtige?

    Die neue Berechnungsmethode führt regelmäßig zu einem niedrigeren abziehbaren Werbungskostenbetrag als die frühere Zeitwert-Methode, da der fiktive Buchwert in der Regel unter dem tatsächlichen Marktwert liegt. Bei einem Anschaffungspreis von 24.000 Euro und vierjähriger Nutzung kann die Differenz mehrere tausend Euro betragen. Bei einem Steuersatz von 30 % bedeutet das eine spürbar höhere Steuerlast gegenüber der alten Rechtslage.

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  • Gilt die neue Berechnungsmethode auch bei tatsächlich reparierten Unfallfahrzeugen?

    Nein, die Begrenzung über den fiktiven Buchwert greift ausdrücklich nur bei unterbliebener Reparatur. Werden die tatsächlichen Reparaturkosten aufgewendet, sind diese in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht von einer Versicherung erstattet werden. Die Beschränkung betrifft also nur den fiktiven Substanzschaden.

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